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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.01.2018
- 5 AZR 69/17 -
BAG: Sonn- und Feiertagszuschläge zur Erfüllung des Mindestlohnanspruchs geeignet
Kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Mindestlohn und Sonn- und Feiertagszuschläge
Sonn- und Feiertagszuschläge sind geeignet den Mindestlohnanspruch zu erfüllen. Daher steht einem Arbeitnehmer neben dem Anspruch auf Mindestlohn nicht zusätzlich der Anspruch auf Sonn- und Feiertagszuschläge zu. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall erhob im Jahr 2015 eine in einem Seniorenheim beschäftigte Arbeitnehmerin gegen ihre Arbeitgeberin Klage auf Zahlung der Sonn- und
Anspruch auf Sonn- und Feiertagszuschläge durch Erfüllung erloschen
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision der Arbeitnehmerin zurück. Ihr habe zwar ein Anspruch auf Sonn- und
Sonn- und Feiertagszuschläge geeignet Mindestlohnanspruch zu erfüllen
Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts seien Zuschläge für Sonn- und Feiertage mindestlohnwirksam, also geeignet den Mindestlohnanspruch zu erfüllen. Mindestlohnwirksam seien alle im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis erbrachten Entgelte mit Ausnahme von Zahlungen, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung beruhen. Sonn- und
Keine besondere gesetzliche Zahlungsverpflichtung für Sonn- und Feiertagsarbeit
Sonn- und
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.06.2019
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
- Arbeitsgericht Leipzig, Urteil vom 11.03.2016
[Aktenzeichen: 9 Ca 4390/15] - Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 07.12.2016
[Aktenzeichen: 1 Sa 234/16]
Jahrgang: 2018, Seite: 2586 NJW 2018, 2586 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2018, Seite: 402 NJW-Spezial 2018, 402 | Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA)
Jahrgang: 2018, Seite: 781 NZA 2018, 781
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Dokument-Nr. 27550
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