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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.11.2012
5 AZR 886/11 -

Arbeits­unfähigkeits­bescheinigung: Arbeitgeber darf Attest ab dem ersten Krankheitstag verlangen

Verlangen des Arbeitgebers auf Vorlage der ärztlichen Bescheinigung bedarf keiner sachlichen Rechtfertigung

Nach § 5 Abs. 1 Satz 3 Entgelt­fortzahlungs­gesetz (EFZG) ist der Arbeitgeber berechtigt, von dem Arbeitnehmer die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer schon von dem ersten Tag der Erkrankung an zu verlangen. Die Ausübung dieses Rechts steht im nicht an besondere Voraussetzungen gebundenen Ermessen des Arbeitgebers.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls ist bei der beklagten Rundfunkanstalt als Redakteurin beschäftigt. Sie stellte für den 30. November 2010 einen Dienstreiseantrag, dem ihr Vorgesetzter nicht entsprach. Eine nochmalige Anfrage der Klägerin wegen der Dienstreisegenehmigung am 29. November wurde abschlägig beschieden. Am 30. November meldete sich die Klägerin krank und erschien am Folgetag wieder zur Arbeit. Daraufhin forderte die Beklagte die Klägerin auf, künftig schon am ersten Tag der Krankmeldung einen Arzt aufzusuchen und ein entsprechendes Attest vorzulegen.

Arbeitnehmerin hält Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Tag für unnötig

Mit ihrer Klage hat die Klägerin den Widerruf dieser Weisung begehrt und geltend gemacht, das Verlangen des Arbeitgebers auf Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits für den ersten Tag der Erkrankung bedürfe einer sachlichen Rechtfertigung. Außerdem sehe der für die Beklagte geltende Tarifvertrag ein derartiges Recht nicht vor.

Ausübung des Rechts ist seitens des Arbeitgebers an keine besonderen Voraussetzungen gebundenen

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision der Klägerin blieb erfolglos. Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts stehe die Ausübung des dem Arbeitgeber von § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG eingeräumten Rechts im nicht gebundenen Ermessen des Arbeitgebers. Insbesondere sei es nicht erforderlich, dass gegen den Arbeitnehmer ein begründeter Verdacht bestehe, er habe in der Vergangenheit eine Erkrankung nur vorgetäuscht. Eine tarifliche Regelung stehe dem nur entgegen, wenn sie das Recht des Arbeitgebers aus § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG ausdrücklich ausschließe. Das sei vorliegend nicht der Fall gewesen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.11.2012
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:

Aktuelle Urteile aus dem Arbeitsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Der Betrieb (DB)
Jahrgang: 2013, Seite: 464
DB 2013, 464
 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2013, Seite: 414
MDR 2013, 414
 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2013, Seite: 892
NJW 2013, 892
 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2013, Seite: 146
NJW-Spezial 2013, 146
 | Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA)
Jahrgang: 2013, Seite: 322
NZA 2013, 322
 | Zeitschrift: Österreichisches Recht der Wirtschaft (RdW)
Jahrgang: 2013, Seite: 406
RdW 2013, 406
 | Zeitschrift für Tarifrecht (ZTR)
Jahrgang: 2013, Seite: 207
ZTR 2013, 207

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Dokument-Nr.: 14624 Dokument-Nr. 14624

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