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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.10.2017
- 6 AZR 158/16 -
Verlängerung der Kündigungsfristen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann für Arbeitnehmer unangemessene Benachteiligung darstellen
BAG zur unangemessenen Benachteiligung von Arbeitnehmern entgegen den Geboten von Treu und Glauben
Wird die gesetzliche Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen erheblich verlängert, kann darin auch dann eine unangemessene Benachteiligung entgegen den Geboten von Treu und Glauben im Sinn von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB liegen, wenn die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber in gleicher Weise verlängert wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Die klagende
BAG bejaht unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers durch Verlängerung der Kündigungsfrist
Das Landesarbeitsgericht wies die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Revision der Klägerin hatte vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg. Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Verlängerung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.10.2017
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
- Sächsisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 19.01.2016
[Aktenzeichen: 3 Sa 406/15]
- Abgekürzte Kündigungsfrist während der Probezeit nur bei eindeutiger Formulierung in Vertrag zulässig
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 23.03.2017
[Aktenzeichen: 6 AZR 705/15]) - Änderungen in vom Arbeitgeber als Allgemeine Geschäftsbedingungen gestellten Vertragsbedingungen unterliegen der Inhaltskontrolle nach dem AGB Recht
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.11.2016
[Aktenzeichen: 3 AZR 539/15])
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Dokument-Nr. 25041
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