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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.06.2009
- 8 AZR 236/08 -
BAG zur Gültigkeit der Ausschlussfrist für einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Freistellung von der Haftung
Freistellungsanspruch aufgrund der Ausschlussfrist laut § 70 BAT abgelehnt
Der Anspruch des Arbeitnehmers, vom Arbeitgeber im Innenverhältnis von Schadensersatzansprüchen Dritter freigestellt zu werden, wird dann fällig, wenn der Arbeitnehmer im Außenverhältnis die Rechtsverteidigung gegen eine Verurteilung zum Schadensersatz einstellt. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Der Kläger ist bei der Beklagten als leitender Arzt der Frauenklinik angestellt. Aufgrund eines Fehlers bei der Entbindung kam es im Januar 1997 zur Geburt eines schwerstbehinderten Kindes. Die Mutter des Kindes nahm daraufhin ab Mitte 1999 den Krankenhausträger, eine weitere Ärztin und den Kläger vor den Zivilgerichten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch. Das Oberlandesgericht hat den Kläger zur Zahlung eines erheblichen Schmerzensgeldes verurteilt und festgestellt, dass er und die anderen Beklagten der Mutter und ihrem Kind zumindest teilweise zum Schadensersatz verpflichtet sind. Die Revision gegen sein Urteil hat das Oberlandesgericht nicht zugelassen. Dieses Urteil wurde dem Kläger am 29. November 2002 zugestellt. Die einmonatige Frist zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof ließ der Kläger verstreichen. Mit Schreiben seines Rechtsanwaltes vom 16. Juli 2003 machte der Kläger gegenüber seiner
Freistellungsanspruch verspätet eingereicht
Das Landesarbeitsgericht hat dem Kläger diesen Freistellungsanspruch zugesprochen. Die Revision der Beklagten war erfolgreich. Die Parteien hatten arbeitsvertraglich die Geltung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.07.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 65/09 des BAG vom 25.06.2009
- Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 28.02.2008
[Aktenzeichen: 17 Sa 2138/07]
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Dokument-Nr. 8070
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