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Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 02.04.2013
13 Sa 857/12 -

Handwerker haftet für eigens verursachten Schaden in seinem Betrieb wie Arbeitnehmer

Schaden durch Explosion einer Trocknungsanlage in einem Milchwerk wurde grob fahrlässig herbeigeführt

Ein Handwerker, der in seinem Betrieb grob fahrlässig einen Schaden verursacht, ist wie ein Arbeitnehmer zum Schadensersatz verpflichtet. Zu diesem Ergebnis kam das Hessische Landes­arbeitsgericht.

Der damals 46 Jahre alte Beklagte des zugrunde liegenden Falls ist gelernter Schlosser und war seit vielen Jahren praktisch ausschließlich und regelmäßig weisungsunterworfen in einem Milchwerk in Hessen tätig. Das Milchwerk produzierte u.a. Milch- und Kaffeepulver in mehreren Trocknungsanlagen. Am 13. August 2008 hatte der beklagte Handwerker den Auftrag, verschiedene Metallteile an einem der Trockentürme anzubringen. Bei laufendem Betrieb schnitt er mit Schweißgerät und Trennschleifer Schlitze in die Außenwand des Trockenturms. Es entstanden Funken und glühende Metalltropfen, die in den Trockenturm tropften. 17 t Milchpulver entzündeten sich explosionsartig. Der Schaden belief sich auf rund 220.000 Euro. Er wurde von den Versicherungen des Milchwerks beglichen.

Versicherung verlangt Schaden vom Handwerker ersetzt

Mit der vorliegenden Klage verlangte die federführende Versicherung von dem Handwerker Schadensersatz in Höhe von 142.000 Euro. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab. Das Hessische Landesarbeitsgericht hat das Urteil abgeändert, den Handwerker zur Zahlung von 17.000 Euro verurteilt und die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

LAG: Handwerker haftet für entstandenen Schaden grundsätzlich in vollem Umfang

Nach Ansicht des Hessischen Landesarbeitsgerichts hat der beklagte Handwerker den Schaden grob fahrlässig verursacht. Es läge auf der Hand, dass bei Schweiß- und Flexarbeiten Funkenflug und heiße Metalltropfen entstehen, die erhitztes Milchpulver zur Entzündung bringen. Der Handwerker könne von Glück sagen, dass er zum Zeitpunkt der Explosion gerade selbst kurz abwesend war. Für den entstandenen Schaden hafte er grundsätzlich in vollem Umfang. Für Arbeitnehmer im Rechtssinne gilt diese Haftung nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts allerdings nur unter Berücksichtigung der persönlichen Situation und der Umständen des Einzelfalls. Die Haftung soll den Arbeitnehmer nicht in den Ruin treiben. Diese Grundsätze hat das Hessische Landesarbeitsgericht hier auf den Beklagten angewandt, der zwar kein Arbeitnehmer aber als Handwerker praktisch wie ein Arbeitnehmer in den Betrieb des Milchwerks eingegliedert war. Das Hessische Landesarbeitsgericht hat deshalb die Haftungssumme auf 17.000 Euro beschränkt, was etwa 3 Monatsverdiensten des Handwerkers entsprach.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.05.2013
Quelle: Hessisches Landesarbeitsgericht/ra-online

Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Gießen, Urteil vom 30.04.2012
    [Aktenzeichen: 3 Ca 136/11]
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Dokument-Nr.: 15857 Dokument-Nr. 15857

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