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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.04.2021
- 8 AZR 279/20 -
Keine Einladung zum Vorstellungsgespräch trotz Schwerbehinderung wegen Nichterreichens einer Mindestnote in Stellenprofil
LAG muss konsequente Anwendung des Auswahlkriteriums prüfen
Das BAG hatte über den Anspruch eines schwerbehinderten Stellenbewerbers, der wegen Nichterreichens der geforderten Mindestnote im Stellenprofil nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden war, auf Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wegen Benachteiligung aufgrund seiner Schwerbehinderteneigenschaft zu entscheiden.
Im Sommer 2018 schrieb die Beklagte für eine Beschäftigung im Bundesamt für Verfassungs-schutz mehrere Stellen als Referenten/Referentinnen aus. In der Stellenausschreibung heißt es u.a.: „Sie verfügen über ein wissenschaftliches Hochschulstudium ... der Politik-, Geschichts- oder Verwaltungswissenschaften … mit mindestens der Note ‚gut‘. Der Kläger, der sein Studium der Fächer Politikwissenschaften, Philosophie und Deutsche Philologie mit der Note „befriedigend“ abgeschlossen hat, bewarb sich innerhalb der Bewerbungsfrist unter Angabe seiner
Formale Kriterien der Stellenausschreibung nicht erfüllt
Auf seine außergerichtliche Geltendmachung einer
Ausschlusskriterium nicht während des gesamten Auswahlverfahrens beachtet
Er sei auch fachlich für die Stelle geeignet gewesen. Die in § 165 Satz 4 SGB IX zugelassene Ausnahme von der Einladungspflicht gegenüber schwerbehinderten Stellenbewerbern sei eng auszulegen. Damit sei es unvereinbar, die Abschlussnote eines Studiums als Ausschlusskriterium anzusehen. Die Beklagte habe dieses Kriterium auch nicht während des gesamten Auswahlverfahrens beachtet. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.
BAG bejahrt fehlende Eignung
Die Revision des Klägers hatte vor dem Achten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung durfte die Klage nicht abgewiesen werden. Zwar hat das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen, dass die Beklagte berechtigt war, in der Stellenausschreibung für den von ihr geforderten Hochschulabschluss die Mindestnote „gut“ als zwingendes
Zurückweisung an Vorinstanz
Allerdings hat das Landesarbeitsgericht nicht geprüft, ob die Beklagte auch niemand anderen, der das geforderte Hochschulstudium nicht mit der Mindestnote „gut“ abgeschlossen hatte, zum
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.05.2021
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 30211
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