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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.08.2013
- 8 AZR 563/12 -
Entschädigungsanspruch eines zum Vorstellungsgespräch nicht eingeladenen Schwerbehinderten: Nachträgliche Einladung zum Bewerbungsgespräch heilt nicht Verstoß gegen § 82 Abs. 2 SGB IX
Nichteinladung eines Schwerbehinderten begründet eine unmittelbare Benachteiligung
Wird ein Schwerbehinderter zu einem Vorstellungsgespräch nicht eingeladen, so kann ein Verstoß gegen § 82 Abs. 2 SGB IX und damit eine Diskriminierung vorliegen. Dem Schwerbehinderten kann in einem solchen Fall ein Entschädigungsanspruch zustehen. Eine nachträgliche Einladung zu einem Bewerbungsgespräch kann die Diskriminierung nicht heilen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein schwerbehinderter Industriekaufmann bewarb sich im Mai 2010 auf eine offene Stelle im öffentlichen Dienst. Er erhielt nachfolgend jedoch, ohne zuvor zu einem
Arbeitsgericht gab Klage statt, Landesarbeitsgericht wies sie ab
Während das Arbeitsgericht der Klage noch stattgab, wies das Hessische Landesarbeitsgericht die Klage auf Berufung des beklagten Landes zurück. Seiner Ansicht nach, haben die Voraussetzungen für einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG gefehlt. Zwar habe der Arbeitgeber gegen die
BAG verneinte Heilung des Verstoßes gegen die Einladungspflicht
Das Bundesarbeitsgericht vertrat die Auffassung, dass ein Verstoß gegen die Einladungspflicht schwerbehinderter Bewerber (§ 82 Abs. 2 SGB IX) nicht geheilt werden könne. Er könne nicht rückgängig und damit ungeschehen gemacht werden. Die nachträgliche
Keine analoge Anwendung anderer Heilungsvorschriften
Eine analoge, also entsprechende, Anwendung der Heilungsvorschriften aus dem Sozialrecht sei nicht in Betracht gekommen, so das Bundesarbeitsgericht weiter. Zwar habe der Gesetzgeber im SGB IX vereinzelt und gezielt Heilungsvorschriften bzw. Nachbesserungsmöglichkeiten geschaffen. Dies gelte jedoch nicht für § 82 Abs. 2 SGB IX. Daher habe keine ungeplante Regelungslücke vorgelegen.
Nachträgliche Einladung zum Vorstellungsgespräch begründet geringere Chancen und Missbrauchsgefahr
Eine nachträgliche
Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts war aufzuheben
Das Bundesarbeitsgericht hob das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts auf und wies es zur Neuentscheidung zurück. Denn das Landesarbeitsgericht habe keine Feststellungen dazu getroffen, ob ein Zusammenhang zwischen der Nichteinladung zum
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.01.2014
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
- Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 07.12.2011
[Aktenzeichen: 2 Sa 851/11]
- Arbeitnehmer muss Benachteiligung im Bewerbungsverfahren wegen Schwerbehinderung nachweisen können
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.02.2013
[Aktenzeichen: 8 AZR 180/12]) - Keine Einladung zum Vorstellungsgespräch: Schwerbehinderter Bewerber hat Anspruch auf Entschädigung wegen Benachteiligung
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.02.2012
[Aktenzeichen: 8 AZR 697/10]) - LAG Hessen zu Entschädigungsansprüchen bei Benachteiligung schwerbehinderter Bewerber
(Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 28.10.2009
[Aktenzeichen: 19/3 Sa 340/08 und 19/3 Sa 1636/08])
Jahrgang: 2014, Seite: 174 NJW 2014, 174
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Dokument-Nr. 17555
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