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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.11.2024
- 9 AZR 13/24 -
Kein Konzernprivileg, wenn der Arbeitnehmer zum Zweck der Überlassung eingestellt oder beschäftigt wird
Bundesarbeitsgericht zum Konzernprivileg bei Arbeitnehmerüberlassung
Überlässt ein Unternehmen, das einem Konzern angehört, einen Arbeitnehmer seit Beginn des Arbeitsverhältnisses über mehrere Jahre einem anderen Konzernunternehmen, ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Beschäftigung des Arbeitnehmers zum Zweck der Überlassung erfolgt ist. In diesem Fall kann sich das entleihende Unternehmen nicht auf das Konzernprivileg im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) berufen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer kommt nach § 10 Abs. 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis zustande, wenn der Arbeitsvertrag zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer aus einem der in § 9 Abs. 1 AÜG aufgeführten Gründe unwirksam ist. Diese Rechtsfolge tritt nach § 1 Abs. 3 Nr. 2 AÜG bei einer
Konzernprivileg möglicherweise nicht anwendbar
Diese Begründung hielt der revisionsrechtlichen Prüfung durch das BAG nicht stand. Entgegen der Annahme des LAG ist das
Das BAG hat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das LAG zurückverwiesen. Dieses wird zunächst die erforderlichen Tatsachenfeststellungen zu treffen haben, um beurteilen zu können, ob eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.11.2024
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (pm/ab)
- Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 09.11.2023
[Aktenzeichen: 5 Sa 180/23Land]
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Dokument-Nr. 34548
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