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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2011
- 9 AZR 315/10 -
BAG zur Verlängerung der Elternzeit
Festgelegte Elternzeit kann nur mit Zustimmung des Arbeitgebers verlängert werden
Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die Elternzeit in Anspruch nehmen wollen, gegenüber dem Arbeitgeber erklären, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren Elternzeit genommen werden soll. Eine damit festgelegte Elternzeit kann der Arbeitnehmer gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG nur verlängern, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Stimmt er der Verlängerung nicht zu, kann eine Abmahnung wegen unentschuldigten Fehlens gerechtfertigt sein. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist seit 2005 bei der Beklagten als Arbeiterin in Vollzeit beschäftigt. Am 3. Januar 2008 gebar sie ihr fünftes Kind und nahm deshalb bis 2. Januar 2009
LAG: Abmahnung wegen unentschuldigten Fehlens berechtigt
Das Arbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, der
BAG weist Sache zurück an das Landesarbeitsgericht
Die Revision der Klägerin hatte vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg und führt zur Zurückverweisung an das Landesarbeitsgericht. Der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.10.2011
Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online
- Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 14.04.2010
[Aktenzeichen: 10 Sa 59/09]
- Arbeitgeber muss Wunsch nach Teilzeitstelle im Anschluss an Elternzeit nachkommen
(Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 08.12.2009
[Aktenzeichen: 11 Sa 981/07]) - BAG: Anspruch auf Erholungsurlaub besteht gekürzt auch für Elternzeit
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.05.2011
[Aktenzeichen: 9 AZR 197/10])
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Dokument-Nr. 12421
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