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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2017
- 9 AZR 572/16 -
BAG: Kein Anspruch auf Abgeltung von Ersatzurlaub während Freistellungsphase nach Beendigung der Arbeitsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses
Keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Freistellungsphase
Wird einem Arbeitnehmer nicht rechtzeitig sein verlangter Urlaub gewährt, so steht ihm ein Ersatzurlaubsanspruch zu. Mit der Beendigung der Arbeitsphase im Rahmen eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses und dem Übergang in die Freistellungsphase steht dem Arbeitnehmer aber kein Anspruch auf Abgeltung des Ersatzurlaubsanspruchs gemäß § 7 Abs. 4 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) zu. Denn mit Beginn der Freistellungsphase endet nicht das Arbeitsverhältnis. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Redakteurin einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt beendete im März 2015 entsprechend eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses die Arbeitsphase. Bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses im März 2018 war die Redakteurin bezahlt freigestellt. Für das Jahr 2015 beantragte sie trotz Übergangs in die Freistellungsphase die Gewährung der ihr zustehenden 31 Urlaubstage. Die Arbeitgeberin wies dies zurück. Ihrer Meinung nach stehen der Redakteurin nur acht Urlaubstage zu. Aufgrund der Nichtgewährung der 23 Urlaubstage erhob die Redakteurin Klage auf Zahlung von
Arbeitsgericht gab Klage statt, Landesarbeitsgericht wies sie ab
Während das Arbeitsgericht Frankfurt a.M. der Klage stattgab, wies sie das Landesarbeitsgericht ab. Dagegen richtete sich die Revision der Klägerin.
Bundesarbeitsgericht verneint Anspruch auf Schadensersatz in Geld
Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts und wies daher die Revision der Klägerin zurück. Ihr stehe zunächst kein Anspruch auf
Kein Anspruch auf Abgeltung des Ersatzurlaubsanspruchs
Der Klägerin stehe nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts auch kein Anspruch auf Abgeltung des Ersatzurlaubsanspruchs gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG zu. Zwar sei nach dieser Vorschrift
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.10.2017
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (vt/rb)
- Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 09.02.2016
[Aktenzeichen: 16 Ca 5351/15] - Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 12.07.2016
[Aktenzeichen: 8 Sa 463/16]
Jahrgang: 2017, Seite: 2238 BB 2017, 2238 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2017, Seite: 2638 NJW 2017, 2638 | Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA)
Jahrgang: 2017, Seite: 1056 NZA 2017, 1056
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Dokument-Nr. 25011
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