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Bundesfinanzhof, Urteil vom 29.06.2016
- II R 41/14 -
Schenkungssteuerpflichtige Zuwendung unter Eheleuten
Beschenkter Ehegatte trägt Beweislast für Tatsachen, die Annahme einer freigebigen Zuwendung entgegenstehen
Eine schenkungssteuerpflichtige Zuwendung unter Ehegatten liegt auch dann vor, wenn ein Ehegatte den Vermögensstand seines Einzelkontos oder Einzeldepots auf den anderen Ehegatten überträgt. Beruft sich der beschenkte Ehegatte darauf, dass ihm der Vermögensstand schon vor der Übertragung zur Hälfte zuzurechnen war und er deshalb insoweit nicht bereichert sei, trägt er zudem hierfür die Feststellungslast (objektive Beweislast). Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs hervor.
Im zugrunde liegenden Fall übertrug der Ehemann den Vermögensstand seines bei einer Schweizer Bank geführten Einzeldepotkontos (Einzelkontos) auf ein ebenfalls bei einer Schweizer Bank geführtes Einzelkonto seiner Ehefrau. Das Finanzamt nahm in voller Höhe des übertragenen Vermögensstands eine freigebige
FG: Ehefrau hätte Vermögensberechtigung nachweisen können müssen
Das Finanzgericht wies die Klage ab. Die Ehefrau, die dafür die Feststellungslast trage, habe nicht nachgewiesen, dass sie schon vor der Übertragung zur Hälfte an dem Vermögen berechtigt gewesen sei.
BFH weist Klage ab
Der Bundesfinanzhof bestätigte die Klageabweisung. Danach trägt der beschenkte Ehegatte die Beweislast für Tatsachen, die der Annahme einer freigebigen
Kontovollmachten für Einzelkonten für schenkungssteuerrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs betrifft Einzelkonten, nicht aber Gemeinschaftskonten der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.08.2016
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
- Schenkungsteuer: BFH zur steuerfreien Zuwendung eines Familienwohnheims zwischen Ehegatten
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 18.07.2013
[Aktenzeichen: II R 35/11]) - Bundesfinanzhof zu den Zahlungen eines Ehegatten auf ein Oder-Konto als freigebige Zuwendung an den anderen Ehegatten
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 23.11.2011
[Aktenzeichen: II R 33/10])
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Dokument-Nr. 23108
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