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Bundesfinanzhof, Beschluss vom 21.12.2012
- III B 41/12 -
Bundesfinanzhof: Vorläufiges Ehegattensplitting für homosexuelle Paare
Bundesfinanzhof zweifelt an der Rechtmäßigkeit der bisherigen Praxis
Angesichts mehrerer Verfassungsbeschwerden erscheint die bisherige Praxis der Verweigerung des Ehegattensplittings für homosexuelle Paare als nicht rechtmäßig. Eingetragenen Lebenspartnern ist daher vorläufig das Ehegattensplitting zu gewähren. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein homosexuelles Paar begründete im Jahr 2002 eine
Vorläufige Eintragung war zu gewähren
Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied zu Gunsten des Paares. Denn angesichts der beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfassungsbeschwerden und zweier Beschlüsse des Verfassungsgerichts (BVerfG, Beschl. v. 21.07.2010 - 1 BvR 611/07/ 1 BvR 2464/07 und BVerfG, Beschl. v. 18.07.2012 - 1 BvL 16/11) bestehen aus Sicht des BFH ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des bisherigen Verfahrens. Den Lebenspartnern sei daher das
Öffentliches Interesse stand vorläufiger Eintragung nicht entgegen
Das öffentliche Interesse habe der vorläufigen Eintragung nicht entgegengestanden, so der BFH weiter. Zu berücksichtigen sei gewesen, dass zum einen die Verfassungsbeschwerden bereits seit mehr als sechs Jahren anhängig sind. Zum anderen werde das öffentliche Interesse dadurch befriedigt, dass die Lebenspartner eventuell zu wenig gezahlte Steuern nachträglich zurückzahlen müssen. Demgegenüber entstünden für das Paar aber Nachteile, da sie im Falle des Obsiegens die zu viel gezahlten Steuern nicht zurückerstattet bekämen.
BFH hält an bisheriger Auffassung fest
Der Bundesfinanzhof hält aber weiterhin an seiner Auffassung fest, dass sich eine Gleichbehandlung von Eheheleuten und eingetragenen Lebenspartnern hinsichtlich des Ehegattensplittings verbiete.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.02.2013
Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 15252
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