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Bundesfinanzhof, Urteil vom 28.02.2013
- III R 94/10 -
Kein erneuter Verpflegungsmehraufwand bei Unterbrechung der Auswärtstätigkeit von weniger als vier Wochen
Heimarbeitstage und kurzfristige Dienstreisen für erneuten Abzug von Verpflegungsmehraufwand nicht ausreichend
Ein selbständiger Unternehmensberater, der über Monate hinweg wöchentlich zwei bis vier Arbeitstage in dem Betrieb eines Kunden auswärts tätig ist, kann Mehraufwendungen für seine Verpflegung nur in den ersten drei Monaten dieser Auswärtstätigkeit geltend machen. Eine Unterbrechung der Tätigkeit, die zum Neubeginn der Dreimonatsfrist führt, liegt grundsätzlich nur dann vor, wenn sie mindestens vier Wochen dauert. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden.
Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Im Streitjahr 1999 konnten Mehraufwendungen für die Verpflegung gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 5 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bei einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit an derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte nur für die ersten drei Monate als Betriebsausgaben abgezogen werden.
Kläger hält Anwendung der Vorschrift über Verpflegungsaufwand in seinem Fall für nicht anwendbar
Der Kläger meinte, die Vorschrift sei auf seinen Fall nicht anzuwenden, denn sie setze eine ununterbrochene und fortlaufende
Ununterbrochene Vollzeittätigkeit keine Voraussetzung für Anwendung der Vorschrift
Dem ist der Bundesfinanzhof nicht gefolgt. Eine ununterbrochene
Unterbrechung muss im Regelfall mindestens vier Wochen andauern
Auch eine rechtlich relevante Unterbrechung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.05.2013
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
- Outsourcing – Bei unverändertem Arbeitsstandort liegt keine Auswärtstätigkeit vor
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 09.02.2012
[Aktenzeichen: VI R 22/10]) - BFH: Zeitliche Begrenzung des Abzugs von Verpflegungsmehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung ist verfassungsgemäß
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 08.07.2010
[Aktenzeichen: VI R 10/08])
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Dokument-Nr. 15834
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