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Bundesfinanzhof, Urteil vom 11.02.2014
- IX R 42/13 -
Vorfälligkeitsentschädigung bei Immobilienverkauf nicht als Werbungskosten abziehbar
Wirtschaftlicher Zusammenhang mit steuerbaren Einkünften für Abzugsfähigkeit der Vorfälligkeitsentschädigungen bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht gegeben
Eine Vorfälligkeitsentschädigung ist grundsätzlich nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. Dies entschied der Bundesfinanzhof.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls veräußerte ein von ihr im Jahre 1999 erworbenes und seitdem vermietetes Immobilienobjekt im Jahr 2010. Im Veräußerungsvertrag hatte sich die Klägerin zur lastenfreien Übertragung des Grundstückes verpflichtet. Im Zuge der Ablösung einer Restschuld aus den zur Finanzierung der Anschaffungskosten des Objekts aufgenommenen
Notwendiger wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Vorfälligkeitsentschädigung und vormaliger Vermietung der Immobilie besteht nicht
Schuldzinsen, die mit Einkünften in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, zählen nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes zu den
Der Bundesfinanzhof betonte in seiner Entscheidung, dass auch seine aktuelle Rechtsprechung zum Abzug nachträglicher Schuldzinsen an diesem Ergebnis nichts zu ändern vermochte. Denn die Klägerin konnte die im Veräußerungszeitpunkt noch bestehenden Darlehensverbindlichkeiten vollständig durch den aus der Veräußerung der Immobilie erzielten Erlös tilgen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.06.2014
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
- Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar
(Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 16.01.2013
[Aktenzeichen: 7 K 3506/12 F]) - Vorfälligkeitsentschädigung bei einverständlicher Beendigung eines Darlehensvertrags
(Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 16.02.2005
[Aktenzeichen: 23 U 52/04])
Jahrgang: 2014, Seite: 515, Entscheidungsbesprechung von Michael Drasdo NJW-Spezial 2014, 515 (Michael Drasdo)
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Dokument-Nr. 18383
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