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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 16.01.2013
- 7 K 3506/12 F -
Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar
Abzug nachträglicher Werbungskosten kommt auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zum Abzug nachträglicher Schuldzinsen nicht in Betracht
Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung aus der Veräußerung einer vermieteten Immobilie nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar ist.
Im zugrunde liegenden Streitfall veräußerte die Klägerin im Jahr 2009 vermietete Immobilien und begehrte, die für die vorzeitige Ablösung des Finanzierungsdarlehens im Jahr 2010 angefallene Entschädigung in Höhe von rund 70.000 Euro als
Finanzamt: Nachträgliche Vorfälligkeitsentschädigung ist (nicht steuerbarer) Veräußerung zuzuordnen
Das beklagte Finanzamt lehnte den Abzug mit dem Argument ab, die nachträgliche
FG: Zehnjährige Veräußerungsfrist ist abgelaufen
Das Finanzgericht Düsseldorf ist dieser Auffassung gefolgt. Der Abzug nachträglicher
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.05.2013
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online
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Dokument-Nr. 15806
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