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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 16.01.2013
7 K 3506/12 F -

Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar

Abzug nachträglicher Werbungskosten kommt auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zum Abzug nachträglicher Schuldzinsen nicht in Betracht

Das Finanzgericht Düsseldorf hat entschieden, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung aus der Veräußerung einer vermieteten Immobilie nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar ist.

Im zugrunde liegenden Streitfall veräußerte die Klägerin im Jahr 2009 vermietete Immobilien und begehrte, die für die vorzeitige Ablösung des Finanzierungsdarlehens im Jahr 2010 angefallene Entschädigung in Höhe von rund 70.000 Euro als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzuziehen.

Finanzamt: Nachträgliche Vorfälligkeitsentschädigung ist (nicht steuerbarer) Veräußerung zuzuordnen

Das beklagte Finanzamt lehnte den Abzug mit dem Argument ab, die nachträgliche Vorfälligkeitsentschädigung stehe nicht mehr in Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften, sondern sei der (nicht steuerbaren) Veräußerung zuzuordnen.

FG: Zehnjährige Veräußerungsfrist ist abgelaufen

Das Finanzgericht Düsseldorf ist dieser Auffassung gefolgt. Der Abzug nachträglicher Werbungskosten komme auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum Abzug nachträglicher Schuldzinsen nicht in Betracht. Im Streitfall sei die zehnjährige Veräußerungsfrist nämlich abgelaufen gewesen. Es sei kein Grund dafür ersichtlich, nach Wegfall der Vermietungsabsicht anfallende Schuldzinsen über die vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fälle hinaus zu berücksichtigen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.05.2013
Quelle: Finanzgericht Düsseldorf/ra-online

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