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Bundesfinanzhof, Urteil vom 08.08.2013
- V R 13/12 -
Leistungen eines ärztlichen Notfalldienstes können umsatzsteuerfrei sein
Beim Betrieb eines Notfalldienstes ausgeführte Leistungen sind umsatzsteuerrechtlich als Einheit zu betrachten
Die Leistungen eines ärztlichen Notfalldienstes werden als Einheit behandelt und sind unter Umständen umsatzsteuerfrei. Dies entschied der Bundesfinanzhof.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, ein eingetragener Verein und Mitglied eines amtlich anerkannten Verbands der freien Wohlfahrtspflege, betrieb für eine kassenärztliche Vereinigung nachts sowie an den Wochenenden und Feiertagen einen ärztlichen
Finanzgericht gibt Klage gegen Festsetzung der Umsatzsteuer statt
Das Finanzamt unterwarf die Umsätze des Klägers aus dem ärztlichen
BFH bejaht Umsatzsteuerfreiheit des Notfalldienstes
Der Bundesfinanzhof bestätigte das Urteil des Finanzgerichts. Die beim Betrieb des Notfalldienstes ausgeführten Leistungen sind umsatzsteuerrechtlich als Einheit zu betrachten. Der Umsatz war im Streitfall auch steuerfrei, weil der Verein Mitglied eines amtlich anerkannten Verbands der freien Wohlfahrtspflege ist und auch die übrigen Voraussetzungen des § 4 Nr. 18 des Umsatzsteuergesetzes erfüllt, insbesondere weil er auch personenbezogene Leistungen erbringt, die den begünstigten Personen unmittelbar zugutekommen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.11.2013
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
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Dokument-Nr. 17215
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