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Finanzgericht Münster, Urteil vom 13.12.2012
- 15 K 4458/08 U -
Hygienefachkrankenpfleger erbringt umsatzsteuerfreie Leistungen
Auch zum Zweck der Vorbeugung erbrachte Leistungen gehören zu umsatzsteuerfreien Heilbehandlungen
Ein selbstständiger Hygienefachkrankenpfleger erbringt gegenüber Krankenhäusern und Altenheimen steuerfreie Heilbehandlungsleistungen. Dies entschied das Finanzgericht Münster.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist Fachkrankenpfleger für Krankenhaushygiene. Im Rahmen dieser Tätigkeit berät er insbesondere Krankenhäuser und Altenheime, erstellt Hygienekonzepte und -pläne und führt Fortbildungsveranstaltungen durch. Das Finanzamt behandelte diese Leistungen als umsatzsteuerpflichtig, während der Kläger die
Fachkrankenpfleger übt heilberufliche Tätigkeit im Sinne von § 4 Nr. 14 UStG aus
Das Finanzgericht Münster gab der Klage statt. Zu den umsatzsteuerfreien Heilbehandlungen gehörten auch Leistungen, die zum Zweck der Vorbeugung erbracht werden. Dementsprechend stellten nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs auch infektionshygienische Leistungen eines Arztes Heilbehandlungen dar. Dass der Kläger kein Arzt sei, stehe der Steuerbefreiung nicht entgegen, weil er als Fachkrankenpfleger eine ähnliche heilberufliche Tätigkeit im Sinne von § 4 Nr. 14 UStG ausübe. Da auch Altenheime der infektionshygienischen Überwachung unterlägen, erstrecke sich die Steuerbefreiung auch auf diesen Tätigkeitsbereich des Klägers.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.05.2013
Quelle: Finanzgericht Münster/ra-online
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Dokument-Nr. 15884
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