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Bundesfinanzhof, Urteil vom 17.05.2017
- V R 52/15 -
Freimaurerloge: Ausschluss von Frauen steht Gemeinnützigkeit entgegen
BFH verneint Eingriff in Selbstbestimmungsrecht der Loge durch Aberkennung der Gemeinnützigkeit
Eine Freimaurerloge, die Frauen von der Mitgliedschaft ausschließt, ist nicht gemeinnützig. Ihre Gemeinnützigkeit scheitere daran, dass sie nicht darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit i.S. von § 52 Abs. 1 der Abgabenordnung zu fördern. Dies entschied der Bundesfinanzhof.
Die Entscheidung betrifft eine Vereinigung zur Pflege der Freimaurerei (Loge). Diese nimmt nur Männer als Mitglieder auf. Sie ermöglichte nur diesen das Ritual in den Tempelarbeiten. Streitig war, ob der
Zwingende sachliche Gründe für Ausschluss von Frauen nicht dargelegt
Der Bundesfinanzhof verneint die
Entscheidung des BFH kann auch Auswirkungen auf andere Vereine haben
Die Entscheidung ist zu einer traditionellen Freimauerloge ergangen. Das Urteil des Bundesfinanzgerichts könnte sich aber auch auf Vereine auswirken, die die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.08.2017
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
- BFH bejaht Anerkennung der Förderung von Turnierbridge als gemeinnützig
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 09.02.2017
[Aktenzeichen: V R 69/14 und V R 70/14]) - Verein zur Förderung und Pflege der Grillkultur ist nicht gemeinnützig
(Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 07.06.2016
[Aktenzeichen: 6 K 2803/15])
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Dokument-Nr. 24696
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