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Bundesfinanzhof, Urteil vom 17.05.2017
V R 52/15 -

Freimaurerloge: Ausschluss von Frauen steht Gemeinnützigkeit entgegen

BFH verneint Eingriff in Selbst­bestimmungs­recht der Loge durch Aberkennung der Gemeinnützigkeit

Eine Freimaurerloge, die Frauen von der Mitgliedschaft ausschließt, ist nicht gemeinnützig. Ihre Gemeinnützigkeit scheitere daran, dass sie nicht darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit i.S. von § 52 Abs. 1 der Abgabenordnung zu fördern. Dies entschied der Bundesfinanzhof.

Die Entscheidung betrifft eine Vereinigung zur Pflege der Freimaurerei (Loge). Diese nimmt nur Männer als Mitglieder auf. Sie ermöglichte nur diesen das Ritual in den Tempelarbeiten. Streitig war, ob der Ausschluss von Frauen der Gemeinnützigkeit entgegensteht.

Zwingende sachliche Gründe für Ausschluss von Frauen nicht dargelegt

Der Bundesfinanzhof verneint die Gemeinnützigkeit. Für den Ausschluss von Frauen konnte die Loge weder zwingende sachliche Gründe anführen noch war dies durch kollidierendes Verfassungsrecht gerechtfertigt. Der Bundesfinanzhof sah hierin keinen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht der Loge. Denn der Loge ist es durch die Versagung der Steuervergünstigung nicht verwehrt, nur Männer als Mitglieder auszuwählen und aufzunehmen. Soweit sich die Loge darauf berief, dass katholische Ordensgemeinschaften als gemeinnützig anerkannt würden, obwohl sie ebenfalls Männer oder Frauen von der Mitgliedschaft ausschließen, verweist der Bundesfinanzhof darauf, dass die Förderung mildtätiger oder kirchlicher Zwecke keine Förderung der Allgemeinheit erfordert.

Entscheidung des BFH kann auch Auswirkungen auf andere Vereine haben

Die Entscheidung ist zu einer traditionellen Freimauerloge ergangen. Das Urteil des Bundesfinanzgerichts könnte sich aber auch auf Vereine auswirken, die die Gemeinnützigkeit in Anspruch nehmen, aber wie z.B. Schützenbruderschaften, Männergesangsvereine oder Frauenchöre Männer oder Frauen ohne sachlichen Grund von der Mitgliedschaft ausschließen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.08.2017
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online

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