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Bundesfinanzhof, Urteil vom 21.11.2018
- VI R 10/17 -
"Sensibilisierungswoche": Seminar zur Vermittlung von Erkenntnissen über gesunden Lebensstil ist Arbeitslohn
Allgemein gesundheitspräventive Maßnahmen des Arbeitgebers für die Belegschaft auf freiwilliger Basis führen zu Arbeitslohn
Mit der Teilnahme an einer Sensibilisierungswoche wendet der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern steuerbaren Arbeitslohn zu. Dies entschied der Bundesfinanzhof zu einem einwöchigen Seminar zur Vermittlung grundlegender Erkenntnisse über einen gesunden Lebensstil.
Die im zugrunde liegenden Streitfall von der Klägerin ihren Arbeitnehmern angebotene "Sensibilisierungswoche" umfasste u.a. Kurse zu gesunder Ernährung und Bewegung, Körperwahrnehmung, Stressbewältigung, Herz-Kreislauf-Training, Achtsamkeit, Eigenverantwortung und Nachhaltigkeit. Finanzamt und Finanzgericht behandelten die Aufwendungen der Klägerin für die Sensibilisierungswoche als
Maßnahmen zur Vermeidung berufsspezifischer Erkrankungen sind unter Umständen nicht als Arbeitslohn einzustufen
Auf die Revision der Klägerin bestätigte der Bundesfinanzhof die Entscheidung des Finanzgerichts. Maßnahmen des Arbeitgebers für die Gesundheitsvorsorge der Belegschaft, die keinen Bezug zu berufsspezifischen Gesundheitsbeeinträchtigungen aufweisen, führen zu
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.03.2019
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online (pm)
- Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 26.01.2017
[Aktenzeichen: 9 K 3682/15]
- Seminarkosten für Teilnahme an Sensibilisierungswoche sind als Arbeitslohn anzusehen
(Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 18.04.2013
[Aktenzeichen: 16 K 922/12 L]) - Aufwendungen des Arbeitgebers für eine Veranstaltung mit gesellschaftlichen und betrieblichen Elementen können zu Arbeitslohn führen
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 30.04.2009
[Aktenzeichen: VI R 55/07])
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Dokument-Nr. 27229
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