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Bundesfinanzhof, Urteil vom 17.07.2014
- VI R 42/13 -
Anschaffungskosten für ein Grundstück zum Bau eines behindertengerechten Bungalows sind keine außergewöhnlichen Belastungen
Kosten fehlt es an der für den zulässigen Abzug erforderlichen Zwangsläufigkeit
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Mehrkosten für die Anschaffung eines größeren Grundstücks zum Bau eines behindertengerechten Bungalows nicht als außergewöhnliche Belastung i.S. von § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen sind.
Nach § 33 Abs. 1 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag in bestimmtem Umfang ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes erwachsen.
Kläger machen Kosten für Erwerb des größeren Grundstücks als außergewöhnliche Belastungen geltend
Im zugrunde liegenden Streitfall leidet die verheiratete Klägerin unter Multipler Sklerose und ist gehbehindert (Grad der
Mehrkosten sind nicht vornehmlich der Krankheit oder Behinderung geschuldet
Auf die Revision des Finanzamts hob der Bundesfinanzhof die Vorentscheidung nun auf und wies die Klage ab. Mehraufwendungen für die behindertengerechte Gestaltung des Wohnumfelds sind zwar in der Regel aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG). Dies gilt insbesondere auch für behinderungsbedingte Mehrkosten eines Um- oder Neubaus. Denn eine schwerwiegende
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.09.2014
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
- BFH: Behinderungsbedingte Umbaukosten als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 24.02.2011
[Aktenzeichen: VI R 16/10]) - BFH: Behinderungsbedingte Umbaumaßnahmen gelten als außergewöhnliche Belastungen
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 22.10.2009
[Aktenzeichen: VI R 7/09]) - Zwangsläufigkeit von krankheitsbedingten Aufwendungen für einen Treppenlift muss nicht nachgewiesen werden
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 06.02.2014
[Aktenzeichen: VI R 61/12])
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Dokument-Nr. 18845
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