Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Bundesfinanzhof, Urteil vom 23.11.2011
- XI R 6/08 -
Leistungen eines Partyservice-Unternehmens unterliegen dem Regelsteuersatz von 19 %
Aufeinander abgestimmten Speisen für Buffet sind nicht als Standardspeisen ohne zusätzliches Dienstleistungselement anzusehen
Die Leistungen eines Partyservice-Unternehmens stellen grundsätzlich sonstige Leistungen (Dienstleistungen) dar, die dem Regelsteuersatz (von derzeit 19 %) unterliegen. Anderes gilt nur dann, wenn der Partyservice lediglich Standardspeisen ohne zusätzliches Dienstleistungselement liefert oder wenn besondere Umstände belegen, dass die Lieferung der Speisen der dominierende Bestandteil des Umsatzes ist. Die Lieferung von Lebensmittelzubereitungen unterliegt nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) dem ermäßigten Umsatzsteuersatz (von derzeit 7 %). Dies entschied der Bundesfinanzhof.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls betrieb einen Partyservice. Sie lieferte die von ihren Kunden bestellten
Speisen für Buffet weisen deutlich größeren Dienstleistungsanteil auf als an Imbissständen abgegebene Speisen
Der Bundesfinanzhof widersprach u.a. der Auffassung der Klägerin, sie habe lediglich Standardspeisen ohne zusätzliches Dienstleistungselement geliefert. Standardspeisen sind typischerweise das Ergebnis einer einfachen, standardisierten Zubereitung, die in den meisten Fällen nicht auf Bestellung eines bestimmten Kunden, sondern entsprechend der allgemein vorhersehbaren Nachfrage oder in Abständen z.B. an Imbissständen abgegeben werden. Dies trifft z.B. auf Grillsteaks, Rostbratwürste oder Pommes frites zu, nicht aber auf ein
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.01.2012
Quelle: Bundesfinanzhof/ra-online
- Bundesfinanzhof legt EuGH Fragen zur Abgrenzung von Restaurationsleistungen (Dienstleistungen) und Lieferungen von Nahrungsmitteln vor
(Bundesfinanzhof, Beschluss vom 04.12.2009
[Aktenzeichen: XI R 6/08, XI R 37/08, V R 3/07, V R 35/08]) - BFH: Verkauf von Popcorn und Nachos in Kinos unterliegt dem ermäßigten Umsatzsteuersatz
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 30.07.2011
[Aktenzeichen: V R 3/07])
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 12922
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil12922
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.