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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.05.2018
- 3 StR 658/17 -
BGH: Würgen während der Vergewaltigung ist nicht zwingend schwere körperliche Misshandlung
Voraussetzung sind Vorliegen erheblicher Schmerzen oder die körperliche Integrität schwer beeinträchtigende Verletzungen
Wird das Opfer während einer Vergewaltigung gewürgt, so liegt darin allein noch keine schwere körperliche Misshandlung und somit besonders schwere Vergewaltigung nach § 177 Abs. 8 Nr. 2 a) StGB. Vielmehr müssen entweder erhebliche Schmerzen oder die körperliche Integrität schwer beeinträchtigende Verletzungen vorliegen. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Freier eine Prostituierte gewürgt, um somit einen weiteren Geschlechtsverkehr zu erzwingen. Der Freier würgte sie dabei so sehr, dass sie Todesangst verspürte und schließlich schwächer wurde. Das Landgericht Trier sah darin unter anderem eine schwere
Würgen stellt nicht zwingend schwere körperliche Misshandlung dar
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Angeklagten und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Die Urteilsgründe des Landgerichts belegen keine körperlich schwere Misshandlung und somit eine besonders schwere
Zurückweisung des Falls ans Landgericht
Der Bundesgerichtshof wies den Fall daher zur Neuverhandlung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.04.2019
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Trier, Urteil vom 14.09.2017
[Aktenzeichen: 8021 Js 42244/16]
- Wegen Vergewaltigung verurteilter Straftäter darf nicht vorzeitig auf Bewährung aus Haft entlassen werden
(Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 20.01.2015
[Aktenzeichen: 1 Ws 601/14]) - BGH: Gewaltsames Eindringen in den Anus mit Dildo stellt besonders schwere Vergewaltigung dar
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.01.2020
[Aktenzeichen: 5 StR 333/19])
Jahrgang: 2018, Seite: 442 NJW-Spezial 2018, 442 | Zeitschrift: NStZ-Rechtsprechungsreport (NStZ-RR)
Jahrgang: 2018, Seite: 243 NStZ-RR 2018, 243
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Dokument-Nr. 27351
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