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Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.01.2020
- 5 StR 333/19 -
BGH: Gewaltsames Eindringen in den Anus mit Dildo stellt besonders schwere Vergewaltigung dar
Dildo als gefährliches Werkzeug im Sinne von § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB
Das gewaltsame Eindringen in den Anus mit einem Dildo stellt im Regelfall eine besonders schwere Vergewaltigung dar. Denn ein Dildo ist ein gefährliches Werkzeug im Sinne von § 177 Abs. 8 Nr. 1 StGB. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall konnte sich eine Frau im November 2017 nicht von ihrem Lebenspartner trennen, da dieser mit der Veröffentlichung intimer Fotos und Videos gedroht hatte. Ein Ex-Freund von ihr bot sich daher an, zusammen mit zwei Freunden und mittels Gewaltanwendung den Partner von einer Trennung zu überzeugen. Dabei sollten zudem die intimen Fotos und Videos gelöscht werden. In einer Nacht im Februar 2018 kam es schließlich zur Ausführung der Tat. Dabei drang der Ex-Freund mit einem mitgebrachten 30 cm langen und 5 cm dicken
Landgericht sah Strafbarkeit wegen schwerer Vergewaltigung
Das Landgericht Hamburg verurteilte den Täter aufgrund der Tat wegen schwerer
Bundesgerichtshof hält Dildo für gefährliches Werkzeug
Der Bundesgerichtshof folgte der Ansicht der Staatsanwaltschaft. Das Einführen des Dildos in den Anus sei wegen Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs eine besonders schwere
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.03.2020
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Hamburg, Urteil vom 13.02.2019
- BGH: Würgen während der Vergewaltigung ist nicht zwingend schwere körperliche Misshandlung
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.05.2018
[Aktenzeichen: 3 StR 658/17]) - BGH: Sexuelle Nötigung mit Gewaltanwendung bei sexuellen Handlungen während verschlossener Wohnungstür
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.10.2018
[Aktenzeichen: 4 StR 311/18]) - Durchsetzung des Geschlechtsverkehrs mittels Einsatzes von K.O.-Tropfen stellt besonders schwere Vergewaltigung und gefährliche Körperverletzung dar
(Landgericht Augsburg, Urteil vom 28.04.2023
[Aktenzeichen: 3 KLs 201 Js 109552/22])
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Dokument-Nr. 28543
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