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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.01.2009
- 4 StR 117/08 -
Schwarzfahren: Erlangen von Beförderungsleistungen durch unauffälliges Vorgehen genügt zur Strafbarkeit nach § 265 a StGB wegen Erschleichens von Leistungen
Überwindung von Schutzvorrichtungen oder Umgehung von Kontrollen nicht erforderlich
Wer ein öffentliches Verkehrsmittel benutzt und dabei den Eindruck erweckt, er besitze einen gültigen Fahrausweis, macht sich nach § 265 a StGB wegen Erschleichens von Leistungen strafbar. Ein Überwinden von Schutzvorrichtungen oder die Umgehung von Kontrollen ist nicht erforderlich. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall musste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage beschäftigen, ob sich ein
Erlangen der Beförderungsleistung durch unauffälliges Vorgehen genügt zur Strafbarkeit
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs mache sich nach § 265 a StGB strafbar, wer die Beförderungsleistung durch ein unauffälliges Vorgehen erlangt. Nicht erforderlich sei das Überwinden von Schutzvorrichtungen oder die Umgehung von Kontrollen. Denn nach seinem Wortsinn beinhalte der Begriff der "Erschleichung" lediglich die Herbeiführung eines Erfolgs auf unrechtmäßigem, unlauterem oder unmoralischem Weg. Danach sei unter dem Erschleichen einer Beförderung jedes der Ordnung widersprechendes Verhalten zu verstehen, durch das sich der Täter in den Genuss der Leistung bringt und bei welchem er sich mit dem Anschein der Ordnungsgemäßheit umgibt.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.07.2014
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Auch unauffälliger "Schwarzfahrer" begeht den Tatbestand des Erschleichens von Leistungen (§ 265 a StGB)
(Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 27.01.2009
[Aktenzeichen: 32 Ss 159/08]) - Erschleichen der Beförderungsleistung: "Schwarzfahren" ist auch ohne Kontrolle strafbar
(Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 16.01.2001
[Aktenzeichen: 2 Ss 365/00])
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