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Kammergericht Berlin, Beschluss vom 15.06.2012
- (4) 121 Ss 113/12 (149/12) -
Kein Schwarzfahren bei bloßer Nichtmitnahme der Monatskarte
Strafbarkeit des Erschleichens von Leistungen (§ 265 StGB) nicht gegeben
Führt der Inhaber einer Monatskarte die Karte bei der Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht mit, obwohl er sie bezahlt hat, so liegt keine Schwarzfahrt vor. Eine Strafbarkeit wegen Erschleichens von Leistungen (§ 265 StGB) ist nicht gegeben. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall fuhr ein Schüler ohne Mitnahme eines gültigen Fahrausweises mit der U-Bahn. Dabei wurde er erwischt. Er gab bei den Kontrolleuren an, dass er seine
Vermögensschaden lag nicht vor
Das Kammergericht Berlin entschied zu Gunsten des Schülers. Eine
Fehlende Strafbarkeit jedenfalls bei personengebundenen Fahrkarten
Die Voraussetzungen des Erschleichens von Leistungen werden nach Ansicht des Kammergerichts jedenfalls dann nicht erfüllt, wenn es sich bei dem Dauerfahrausweis um eine nicht übertragbare, personengebundene Fahrkarte handele (vgl. BayObLG NJW 1986, 1504). Etwas anderes könne unter Umständen bei einer übertragbaren Monatskarte gelten (verneinend: OLG Koblenz, Beschl. v. 11.10.1999 - 2 Ss 250/99 = NJW 2000, 86).
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.01.2013
Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)
- Ohne Ticket in Bus oder Bahn ist nicht unbedingt Schwarzfahren
(Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 20.07.2010
[Aktenzeichen: 1 Ss 336/08]) - Auch unauffälliger "Schwarzfahrer" begeht den Tatbestand des Erschleichens von Leistungen (§ 265 a StGB)
(Oberlandesgericht Celle, Urteil vom 27.01.2009
[Aktenzeichen: 32 Ss 159/08])
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Dokument-Nr. 15087
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