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Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.03.2010
- I ZR 123/08 -
BGH: Strenge Anforderungen an Aktualität von Preisangaben in Preissuchmaschinen
Händler dürfen Produktpreise erst umzustellen, wenn Änderung in der Suchmaschine angezeigt wird
Ein Händler, der für sein Angebot über eine Preissuchmaschine wirbt, kann wegen Irreführung in Anspruch genommen werden, wenn eine von ihm vorgenommene Preiserhöhung verspätet in der Preissuchmaschine angezeigt wird. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet des Handels mit Haushaltselektronik. Der Beklagte bot am 10. August 2006 eine Espressomaschine der Marke Saeco über die
Klagender Händler sieht in unrichtiger Preisangabe irreführende Werbung
Die Klägerin sieht in der unrichtigen
Irreführung der Verbraucher wird nicht durch "Alle Angaben ohne Gewähr!"-Hinweis verhindert
Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen. Der durchschnittlich informierte Nutzer eines Preisvergleichsportals verbindet mit den ihm dort präsentierten Informationsangeboten regelmäßig die Erwartung einer höchstmöglichen Aktualität. Zwar sind Verbraucher heute mit den Besonderheiten des Internets und damit auch mit dessen technischen Grenzen weitgehend vertraut. Sie gehen aber davon aus, dass die in einer
Irreführung darf nicht für Wettbewerbsvorteil ausgenutzt werden
Der Bundesgerichtshof hat auch die Relevanz der Irreführung bejaht. Es stellt einen besonderen Vorteil im Wettbewerb dar, wenn ein Anbieter mit seinem Angebot in der Rangliste einer bekannten
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.03.2010
Quelle: ra-online, BGH
- Landgericht Berlin, Urteil vom 16.02.2007
[Aktenzeichen: 96 O 145/06] - Kammergericht Berlin, Urteil vom 24.06.2008
[Aktenzeichen: 5 U 50/07]
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Dokument-Nr. 9348
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