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Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.03.2016
- I ZR 140/14 -
BGH: Händler trifft Überwachungs- und Prüfpflicht hinsichtlich der Produktbeschreibungen seiner Angebote bei Amazon-Marketplace
Händler haftet wegen durch Dritte begangene Markenverletzungen
Ein Händler, der auf der Internet-Plattform Amazon-Marketplace Produkte zum Kauf anbietet, muss mögliche Veränderungen der Produktbeschreibung durch andere Händler überwachen und prüfen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach und hat ein anderer Händler die Produktbeschreibung so geändert, dass eine Markenverletzung vorliegt, haftet er als Störer für die Rechtsverletzung. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ab Oktober 2010 bot ein Onlinehändler auf der Internet-Plattform
Landgericht und Oberlandesgericht gaben Unterlassungsklage statt
Sowohl das Landgericht als auch das Kammergericht Berlin gaben der Unterlassungsklage statt. Der beklagte Onlinehändler habe als Störer für die von Dritten begangene
Bundesgerichtshof bejaht ebenfalls Unterlassungsanspruch
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision des Beklagten zurück. Dem klägerischen Markenrechtsinhaber habe gemäß § 14 Abs. 5 des Markengesetzes einen Anspruch auf
Überwachungs- und Prüfpflicht im Rahmen von Amazon-Marketplace
Der Bundesgerichtshof folgte der Argumentation des Oberlandesgerichts und bejahte daher ebenfalls eine Überwachungs- und Prüfpflicht des Beklagten hinsichtlich selbständig von Dritten an seinem Angebot vorgenommener Veränderungen der
Eventuelle Haftung von Amazon unbeachtlich
Für unbeachtlich hielt der Bundesgerichtshof den Umstand, dass erst durch Amazon jedem weiteren Anbieter ermöglicht werde, die vom ersten Anbieter erstellte
Keine Entscheidung über Rhythmus der Überprüfung
Der Bundesgerichtshof traf keine Entscheidung darüber, in welchem Rhythmus die Überprüfung der Angebote auf
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.08.2016
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Berlin, Urteil vom 09.08.2012
[Aktenzeichen: 52 O 33/12] - Kammergericht Berlin, Urteil vom 20.05.2014
[Aktenzeichen: 5 U 148/12]
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Dokument-Nr. 23039
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