Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.04.2017
- I ZR 55/16 -
Preisvergleichsportale müssen auf Anzeige ausschließlich provisionspflichtiger Anbieter hinweisen
Bundesgerichtshof zu Informationspflichten eines Preisvergleichsportals im Internet
Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu befassen, welche Informationspflichten dem Betreiber eines im Internet angebotenen Preisvergleichsportals obliegen.
Der Kläger des zugrunde liegenden Rechtsstreits ist ein eingetragener Verein, der nach seiner Satzung die Förderung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder verfolgt. Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, betreibt im Internet ein Preisvergleichsportal für Bestattungsleistungen.
Sachverhalt
Auf dem Vergleichsportal der Beklagten zu 1 wird ein Interessent zunächst aufgefordert, die gewünschten Leistungen einzugeben. Danach werden verbindliche Angebote verschiedener Bestatter angezeigt, aus denen der Interessent drei Angebote auswählen kann. Die Beklagte zu 1 berücksichtigt bei ihrem
Kläger rügt Verstoß gegen Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb aufgrund fehlenden Hinweises auf Provisionspflicht
Der Kläger hält den fehlenden Hinweis auf die Provisionspflicht der im
Information über Provisionspflicht für Verbraucher von erheblichem Interesse
Das Landgericht verurteilte die Beklagten antragsgemäß. Das Berufungsgericht wies die Klage ab. Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision der Klägerin das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und das Urteil des Landgerichts wiederhergestellt. Die Information darüber, dass in einem Preisvergleichsportal nur Anbieter berücksichtigt werden, die sich für den Fall des Vertragsschlusses mit dem Nutzer zur Zahlung einer
Erläuterungen
* - § 5 a UWG (Irreführung durch Unterlassen)
[...]
(2) Unlauter handelt, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält,
1. die der Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und
2. deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
Als Vorenthalten gilt auch
1. das Verheimlichen wesentlicher Informationen,
2. die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise,
3. die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.04.2017
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Landgericht Berlin, Urteil vom 02.09.2017
[Aktenzeichen: 91 O 19/14] - Kammergericht Berlin, Urteil vom 16.02.2016
[Aktenzeichen: 5 U 129/14]
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 24184
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil24184
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.