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Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.05.2013
- II ZR 2/12 und II ZR 67/12 -
BGH zur Anpassung von Genussscheinbedingungen nach Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages
Genussscheinbedingungen sind bei fehlender Regelung im Fall des Abschlusses eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages anzupassen
Der Bundesgerichtshof hatte in zwei Fällen über die Frage zu entscheiden, ob und gegebenenfalls wie Genussscheinbedingungen anzupassen sind, wenn das emittierende Unternehmen als abhängige Gesellschaft einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abschließt.
In dem einen Fall hat die R. Hypothekenbank AG im Jahr 2000
Genussscheinbedingungen
Die
Reicht der Bilanzgewinn zur
Die Genussscheininhaber nehmen am laufenden Verlust (Jahresfehlbetrag) in voller Höhe teil.
Beklagte verweigert Zahlungen auf Genussscheine zu leisten
Im Jahr 2002 verschmolz die R. Hypothekenbank AG mit einer anderen Gesellschaft zur Beklagten. Diese schloss mit der C. I. Holding GmbH einen Beherrschungs- und
Genussscheinbedingungen sollen nach Verschmelzung angepasst werden
In dem zweiten Fall ging es um
Kläger verlangen Bedienung der Genussscheine unabhängig von der Ertragslage der Beklagten
Mit ihren jeweiligen Klagen haben die Klägerinnen beantragt, die Beklagte für das Geschäftsjahr 2009 zur Zahlung eines nach der von ihnen vertretenen Berechnungsweise ermittelten Betrages zu verurteilen und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, künftig die
Für Genussscheine müssen volle ursprünglich vorgesehenen Ausschüttungen erbracht werden
Der Bundesgerichtshof hat die Revisionen der Beklagten zurückgewiesen. Er hat entschieden, dass die Genussscheinbedingungen, wenn sie keine Regelung für den Fall des Abschlusses eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages enthalten, entsprechend anzupassen sind. Der Bundesgerichtshof hat angenommen, dass die Vertragsanpassung so auszusehen hat, dass auf die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.05.2013
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 14.12.2010
[Aktenzeichen: 3/5 O 65/10] - Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 13.12.2011
[Aktenzeichen: 5 U 56/11]
- Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 15.02.2011
[Aktenzeichen: 3/5 O 100/10] - Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 07.02.2012
[Aktenzeichen: 5 U 92/11]
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