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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.02.1967
- III ZB 14/66 -
BGH: Errichtung eines Testaments mittels Durchschreibebogens (Blaupause) zulässig
Voraussetzung der Eigenhändigkeit liegt vor
Errichtet ein Erblasser mittels eines Durchschreibebogens (Blaupause) ein Testament, so ist darin ein eigenhändig verfasster letzter Wille zu sehen. Daher liegt ein wirksames Testament vor. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall errichtete ein
Wirksames Testament lag vor
Der Bundesgerichtshof entschied, dass ein eigenhändig geschriebenes sowie unterschriebenes und damit
Zweck der Eigenhändigkeit ist Beweissicherheit
Zweck der Eigenhändigkeit sei es, so der Bundesgerichtshof weiter, den wirklichen Willen des Erblassers zur Geltung kommen zu lassen. Sie solle die Selbständigkeit dieses Willens nach Möglichkeit verbürgen und die Echtheit seiner Erklärung so weit wie möglich sicherstellen, insbesondere mit Rücksicht auf die Gefahr der Unterschiebung falscher und der Verfälschung echter Testamente.
Begriff der Eigenhändigkeit ist eng auszulegen
Der Begriff der Eigenhändigkeit sei demnach nach Ansicht des Gerichtshofs eng auszulegen. Damit sei ein als eigenhändig geschriebenes nur ein solches Testament anzusehen, das nicht nur vom
Formnichtigkeit bestimmter Testamentserrichtungen
Daher seien als formnichtig solche Testamente anzusehen, so der Gerichtshof, die mittels einer Schreibmaschine, Fotokopie oder eines Stempels errichtet wurden. Ebenso unzulässig sei es, wenn bei der Niederschrift die Hand des Erblassers von einem Dritten geführt wird und somit die Schriftzüge vom Dritten geformt werden. Das Testament werde zudem in fremder Schrift niedergeschrieben, wenn der
Durchgepaustes Testament bedarf sorgfältiger Prüfung auf Echtheit
Die Bundesrichter sahen zwar in der Verwendung von Kohle- oder
Verwendung eines bestimmten Schreibgeräts wird nicht vorgeschrieben
Schließlich führte der Gerichtshof aus, dass der Gesetzgeber dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.06.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (zt/ NJW 1967, 1124/rb)
- Testament in Form von Pfeildiagrammen unzulässig
(Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 11.02.2013
[Aktenzeichen: 20 W 542/11]) - Handgeschriebenes Testament muss auf unbeeinflusster Schreibleistung beruhen und vom Erblasser eigenhändig verfasst sein
(Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 02.10.2012
[Aktenzeichen: I-15 W 231/12]) - Ein teils maschinenschriftlich und teils handschriftlich verfasstes Testament ist unwirksam
(Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 10.01.2006
[Aktenzeichen: 15 W 414/05])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 1967, Seite: 292 JZ 1967, 292 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 1967, Seite: 472 MDR 1967, 472 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 1967, Seite: 1124 NJW 1967, 1124
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Dokument-Nr. 15971
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