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Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.09.2005
- III ZR 393/04 -
Anspruch auf Maklerprovision nur bei vorheriger ausdrücklicher Vereinbarung
BGH zu den Voraussetzungen eines Maklervertrags
Wendet sich ein Kaufinteressent ohne Bezug auf ein konkretes Angebot an einen Makler, so kann er mangels ausdrücklicher Provisionsforderung des Maklers in der Regel davon ausgehen, die nachgewiesenen Objekte seien dem Makler bereits vom Verkäufer an die Hand gegeben. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH).
In dem zugrunde liegenden Fall hatte sich ein Kaufinteressent auf der Suche nach einem Einfamilienhaus mit dem später klagenden
Strenge Anforderungen an Vereinbarung eines Maklervertrags durch konkludentes Handeln
Die Richter widersprachen der Ansicht des Berufungsgerichts, zwischen den Parteien sei stillschweigend ein
Makler erbringt üblicherweise Leistung für Immobilienverkäufer
Der Interessent dürfe nämlich, soweit ihm Gegenteiliges nicht bekannt sei, davon ausgehen, dass der
Strenge Voraussetzungen für Annahme eines Vertragsschlusses gelten auch, wenn sich Kaufinteressent Objekte "aus Bestand" des Maklers nennen lässt
Diese Erwägungen ließen sich nicht auf den Fall, in dem die Initiative vom
Bei weitergehender Nachfrage des Kaufinteressenten kann anders zu entscheiden sein
Anders liege es nur bei einer weitergehenden Nachfrage von Maklerdienstleistungen seitens des Kunden, insbesondere bei Erteilung eines eigenen Suchauftrags. Im zu entscheidenden Fall hatte der später verklagte Kaufinteressent aber einen solchen Suchauftrag nicht erteilt, sondern sich lediglich ein Objekt aus dem Adressenmaterial des Maklers nachweisen lassen wollen. Daher komme es für einen Maklerlohnanspruch nach § 652 BGB auf die Frage an, ob der
Streitentscheidende Norm: § 652 BGB [Entstehung des Lohnanspruchs]
(1) Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Mäklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Mäklers zustande kommt. [...]
(2) Aufwendungen sind dem Mäkler nur zu ersetzen, wenn es vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.
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Der Kaufinteressent darf auch dann, wenn er sich ohne Bezug auf ein konkretes Angebot an einen Makler wendet, um sich Objekte aus dessen "Bestand" nachweisen zu lassen, mangels einer ausdrücklichen Provisionsforderung des Maklers in der regel davon ausgehen, diese seien dem Makler bereits vom Verkäufer an die Hand gegeben worden. Anders liegt es nur bei einer weitergehenden Nachfrage von Maklerleistungen, insbesondere bei Erteilung eines eigenen Suchauftrags durch den Kunden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.08.2009
Quelle: ra-online (we)
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Dokument-Nr. 8143
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