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Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.01.2012
IV ZR 251/10 -

Versicherungsschutz erlischt nach Unfall mit 2,1 Promille

Versicherung kann Leistung entsprechend der Schwere des Verschuldens bis auf null kürzen

Wer mit einem Fahrzeug einen Unfall unter Alkoholeinfluss verursacht, dem kann die Versicherung die Leistung versagen, denn das Führen eines Fahrzeugs in einem alkoholbedingt fahruntüchtigen Zustand zählt zu den schwersten Verkehrsverstößen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

Im vorliegenden Fall setzte sich ein Mann in trunkenem Zustand hinter das Steuer seines Pkw und verursachte einen Unfall. In einer Kurve fuhr er weiter geradeaus und durchbrach die Mauer eines an der Straße gelegenen Grundstücks. Eine Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,1 Promille. Die Versicherung beglich den Schaden in Höhe von 4.657 Euro, verlangte vom Versicherten allerdings den Ersatz der vollständigen Summe. Der Mann sei im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit gefahren und habe dadurch den Schaden verursacht.

Grob fahrlässiges Handeln berechtigt Versicherung zu Leistungskürzungen

Gemäß der Allgemeinen Kraftfahrt-Versicherungsbedingungen dürfe ein Fahrzeug nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch den Genuss von Alkohol nicht in der Lage sei, das Fahrzeug sicher zu führen. Liege ein solcher Fall vor und verletze der Versicherte damit seine Pflichten aus den Versicherungsbedingungen grob fahrlässig, so sei die Versicherung berechtigt, die Leistungen entsprechend der Schwere des Verschuldens zu kürzen.

Beklagter streitet vorsätzliche Trunkenheitsfahrt ab

Der Beklagte habe einen Teilbetrag in Höhe von 1.877 Euro anerkannt, weitere Zahlungen an seine Versicherung aber abgelehnt. Der Mann war der Auffassung, ihm könne keine vorsätzliche Trunkenheitsfahrt nachgewiesen werden und er müsse nach § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG aufgrund des Ausschlusses einer Leistungskürzung auf null für den Schaden nur zur Hälfte einstehen.

Promillegrenze zur alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit wurde weit überschritten

Der Bundesgerichtshof bestätigte jedoch eine Regresspflicht des Beklagten in voller Höhe. Die Richter hätten in seinem Verhalten einen derart schwerwiegenden Obliegenheitsverstoß gesehen, dass eine Kürzung der Leistung auf null gerechtfertigt sei (vgl. auch BGH, Urteil v. 22.06.2011 - IV ZR 225/10 -). Eine vollständige Versagung der Leistung sei in jenen Fällen gerechtfertigt, in denen sich der Schweregrad der groben Fahrlässigkeit dem Vorsatz annähere. Der Beklagte habe mit dem bei ihm gemessenen Promille-Wert von 2,1 die Grenze zur alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit von 1,1 deutlich überschritten und damit als absolut fahruntüchtig gegolten. Das Führen eines Fahrzeugs in einem alkoholbedingt fahruntüchtigen Zustand zähle zu den schwersten Verkehrsverstößen überhaupt. Die alkoholbedingten Ausfallerscheinungen des Beklagten würden laut Gericht als die alleinige Schadensursache gesehen werden können.

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der Leitsatz

VVG § 28 Abs. 2

Der Versicherer kann bei grob fahrlässiger Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit durch den Versicherungsnehmer in Ausnahmefällen die Leistung vollständig versagen (hier: Kürzung auf null bei absoluter Fahruntüchtigkeit). Dazu bedarf es der Abwägung der Umstände des Einzelfalles (Fortführung von Senatsurteil vom 22. Juni 2011 - IV ZR 225/10, VersR 2011, 1037).

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.02.2012
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (vt/st)

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Dokument-Nr.: 13017 Dokument-Nr. 13017

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