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Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.11.2011
- IV ZR 70/11 -
Keine Kürzung der Berufsunfähigkeitsversicherung auf Basis von "Wahrscheinlichkeiten"
Versicherungsgesellschaft muss Vollbeweis gem. § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO erbringen
Um eine Leistungskürzung aufgrund bestehender Vorerkrankungen vornehmen zu können, muss der Versicherer den Vollbeweis im Sinne des § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO erbringen. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die Ehefrau als Bezugsberechtigte klageweise die Todesfallleistung aus einer Unfallzusatzversicherung, die ihr verstorbener Ehemann in Verbindung mit einer
Vorerkrankung des Ehemannes beruht auf fehlerhaftem Anhaltspunkt
Der Bundesgerichtshof hat zu Gunsten der Ehefrau entschieden und die Sache zunächst an das Oberlandesgericht zurückverwiesen, welches lediglich die Hälfte der Klageforderung anerkannt hatte. Der vom verstorbenen Ehemann erlittene
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.01.2013
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online
Jahrgang: 2012, Seite: 154 MDR 2012, 154 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2012, Seite: 392 NJW 2012, 392 | Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV)
Jahrgang: 2012, Seite: 125 NZV 2012, 125 | Zeitschrift: recht und schaden (r+s)
Jahrgang: 2012, Seite: 89 r+s 2012, 89 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 2012, Seite: 92 VersR 2012, 92
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Dokument-Nr. 14835
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