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Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.05.2013
IV ZR 84/12 und IV ZR 174/12 -

"Effektenklausel" und "Prospek­thaftungsklausel" von Rechtschutzversicherungen unwirksam

BGH rügt mangelnde Transparenz bei Versicherungs­bedingungen

Die von zahlreichen Rechtsschutz­versicherern in ihren Versicherungs­bedingungen verwendete "Effektenklausel" und die "Prospek­thaftungsklausel" sind unwirksam. Dies entschied der Bundesgerichtshof.

Nach den "Effektenklauseln" und "Prospekthaftungsklauseln" gewähren Rechtsschutzversicherer ihren Versicherungsnehmern keinen Rechtsschutz "für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z.B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z.B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds)". Unter Berufung hierauf ist insbesondere zahlreichen Geschädigten der Lehman-Pleite der begehrte Deckungsschutz für die Verfolgung von Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit dem Erwerb der Papiere verweigert worden.

Versicherungsbedingungen für durchschnittliche Versicherungsnehmer nicht eindeutig verständlich

Auf entsprechende Klagen der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat der Bundesgerichtshof nunmehr den auf Unterlassung in Anspruch genommenen Versicherern in zunächst zwei Verfahren untersagt, diese Klauseln zu verwenden oder sich auf sie zu berufen, und anders lautende Entscheidungen der Vorinstanz geändert. Er hat festgestellt, dass die vorgenannten Klauseln wegen mangelnder Transparenz gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam sind, weil der durchschnittliche Versicherungsnehmer ihnen nicht hinreichend klar entnehmen kann, welche Geschäfte von dem Ausschluss erfasst sein sollen. Hierfür kommt es nur auf dessen Verständnis nach dem allgemeinen Sprachgebrauch des täglichen Lebens an, weil es sich weder bei "Effekten" noch bei "Grundsätzen der Prospekthaftung" um fest umrissene Begriffe der Rechtssprache handelt.

BGB § 307 Inhaltskontrolle

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) [...]

(3) [...]

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.05.2013
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

Vorinstanzen zu IV ZR 84/12:
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 14.04.2011
    [Aktenzeichen: 2/24 O 169/10]
  • Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 17.02.2012
    [Aktenzeichen: 7 U 102/11]
Vorinstanzen zu IV ZR 174/12:
  • Landgericht Stuttgart, Urteil vom 30.08.2011
    [Aktenzeichen: 20 O 313/10]
  • Oberlandesgericht Stuttgart, Urteil vom 26.04.2012
    [Aktenzeichen: 2 U 118/11]
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Jahrgang: 2013, Seite: 2739
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Dokument-Nr.: 15801 Dokument-Nr. 15801

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