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Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.04.1986
- IVa ZR 187/84 -
Eingeschlafen: Keine grobe Fahrlässigkeit bei durch Kerzen verursachten Brandschaden
Keine Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers bei Brennenlassen zweier Kerzen
Wer sich in einem Raum mit brennenden Kerzen aufhält, die zudem ordnungsgemäß in einem Kerzenständer aufgestellt sind, dem kann im Falle eines durch die Kerzen verursachten Brandschadens keine grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofes hervor.
Der Besitzer eines Wohnmobils hatte im hinteren Bereich seines Fahrzeugs zwei
Kläger hält Brandursache für ungeklärt
Vor Gericht hatte der Kläger vorgetragen, er habe in der Brandnacht den Blickkontakt zu den
Verhalten des Klägers stellt sich aus erster Sicht als grob fahrlässig dar
Dem Kläger steht nach Entscheidung des Gerichts eine Entschädigung in der geforderten Höhe zu. Auf erste Sicht berechtige das Verhalten des Klägers zwar zu der Annahme, er habe grob fahrlässig gehandelt. Er habe es versäumt, die Gefahr durch Auslöschen der
Kerzen wurden nicht sich selbst überlassen
Grobe
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.01.2012
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (vt/pt).
Jahrgang: 1986, Seite: 171 r+s 1986, 171 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 1986, Seite: 671 VersR 1986, 671 | Zeitschrift für Schadenrecht (zfs)
Jahrgang: 1986, Seite: 281 zfs 1986, 281
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Dokument-Nr. 12679
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