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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17.08.2011
- V ZB 47/11 -
BGH erlaubt SPIEGEL im Fall von Bundespräsident Christian Wulff Einsicht in Grundbuch für Recherchezwecke
Zum Einsichtsrecht der Presse in das Grundbuch
Journalisten können bei legitimen Recherchen einen Anspruch darauf haben, dass das Grundbuchamt ihnen uneingeschränkte Einsicht in das Grundbuch und die Grundakten gibt. Dies hat der Bundesgerichtshof unter Berufung auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts entschieden. Geklagt hatte das Nachrichtenmagazin "DER SPIEGEL", das Recherchen über die Kreditvergabe für den Erwerb des Grundstücks des Politikerehepaars Wulff anstellte.
Im zugrunde liegenden Fall beantragte das Nachrichtenmagazin "Der SPIEGEL" (Antragstellerin) Einsichtnahme beim Amtsgericht - Grundbuchamt - in das
Das Grundbuchamt wies den Einsichtsantrag des SPIEGEL zurück. Daraufhin legte das Nachrichtenmagazin Beschwerde beim Oberlandesgericht ein. Auf die Beschwerde hat das Oberlandesgericht der Antragstellerin unter Zurückweisung des weitergehenden Einsichtsgesuchs mitgeteilt, dass eine Eigentümergrundschuld im
Keine Auskunft über die Höhe der Eigentümergrundschuld
Das Oberlandesgericht erteilte keine Auskunft über die Höhe der Eigentümergrundschuld. Mit einer Rechtsbeschwerde verfolgte das Nachrichtenmagazin seinen Antrag auf (uneingeschränkte) Einsicht in das
BGH erlaubt Grundbucheinsicht
Der Bundesgerichtshof gab der Rechtsbeschwerde statt und wies das Grundbuchamt an, dem Nachrichtenmagazin Einsicht in das
Presse kann unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Einsicht in Grundbuch haben
Das Bundesverfassungsgericht habe bereits entschieden, dass - über den ursprünglichen, dem allgemeinen Rechtsverkehr mit Grundstücken dienenden Regelungszweck hinaus - auch ein schutzwürdiges Interesse der Presse daran, von den für ein bestimmtes Grundstück vorgenommenen Eintragungen Kenntnis zu erlangen, das nach § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO für die Gestattung der Grundbucheinsicht erforderliche berechtigte Interesse zu begründen vermag (BVerfG, Beschluss v. 28.08.2000 - 1 BvR 1307/91 - = NJW 2001, 503). Ein solches Interesse bestehe hier, da das Einsichtsgesuch der Antragstellerin auf die Beschaffung journalistisch verwertbarer Informationen im Zusammenhang mit dem Kauf des Grundstücks, für das Einsicht verlangt werde, ziele und somit der von dem Schutzbereich der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) erfassten publizistischen Vorbereitungstätigkeit (BVerfGE 50, 234, 240) zuzuordnen sei.
Keine entgegenstehenden schutzwürdigen Belange
Schutzwürdige Belange der im
Interesse der Presse und der Öffentlichkeit wiegt schwerer als das Persönlichkeitsrecht
Das Interesse der Presse an der Kenntnisnahme des Grundbuchinhalts erweis sich als gegenüber dem Persönlichkeitsrecht der Eingetragenen vorrangig, wenn es sich um eine Frage handelt, die die Öffentlichkeit wesentlich angehe - was vorliegend mit Blick auf die herausgehobene politische Stellung eines der Eigentümer der Fall sei - und wenn die Recherche der Aufbereitung einer ernsthaften und sachbezogenen Auseinandersetzung diene (BVerfG, Beschluss v. 28.08.2000 - 1 BvR 1307/91 - = NJW 2001, 503, 506). Dafür, dass es sich hier anders verhalte und die aus den Nachforschungen der Antragstellerin möglicherweise resultierende Berichterstattung lediglich dazu diene, eine in der Öffentlichkeit vorhandene Neugierde und Sensationslust zu befriedigen (vgl. BVerfG, Urteil v. 15.12.1999 - 1 BvR 653/96 - = BVerfGE 101, 361, 391; KG, NJW 2002, 223, 225), bestehen keine Anhaltspunkte.
BGH zur Erforderlichkeit der Grundbucheinsicht
Dass die Antragstellerin - was das Grundbuchamt bei der Entscheidung über das Gesuch zu prüfen hat (BVerfG, Beschluss v. 28.08.2000 - 1 BvR 1307/91 - = NJW 2001, 503, 506) - in unproblematischer Weise andere Mittel nutzen könnte, um die erwünschten Informationen unter geringerer Beeinträchtigung des Persönlichkeitsschutzes der Eingetragenen zu erhalten, sei nicht ersichtlich, führte der BGH aus. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sich das
Vor allem aber obliege es allein der Antragstellerin, die sich aus dem
Grundbuchamt hat nicht zu prüfen, ob die Einsichtnahme, die erhofften Rechercheinformationen erbringt
Aus demselben Grund kommt es entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts nicht darauf an, ob die Einsicht der Antragstellerin die erhofften Informationen verschaffen wird. Das Grundbuchamt hat insoweit lediglich zu prüfen, ob das Rechercheinteresse in einen konkreten Bezug zu dem betreffenden Grundstück steht (BVerfG, 07.10.2000 - 1 BvR 1521/00 = AfP 2000, 566, 567). Ist das - wie hier - der Fall, ist die Einsicht geeignet, um dem Informationsanliegen der Presse Rechnung zu tragen. Eine eigene Bewertung, welcher Erkenntniswert den einzelnen Eintragungen zukommt, ist dem Grundbuchamt verwehrt.
Einsichtsrecht in Grundakten
Das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.01.2012
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (vt/pt)
- Amtsgericht Burgwedel, Beschluss vom 28.12.2010
[Aktenzeichen: GB 4291] - Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 19.01.2011
[Aktenzeichen: 4 W 12/11]
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2012, Seite: 43 AfP 2012, 43 | Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Praxis im Immaterialgüter- und Wettbewerbsrecht (GRURPrax)
Jahrgang: 2011, Seite: 497 GRURPrax 2011, 497 | Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR)
Jahrgang: 2011, Seite: 464 IMR 2011, 464 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2011, Seite: 1651 NJW-RR 2011, 1651 | Zeitschrift für die notarielle Beratungs- und Beurkundungspraxis (NotBZ)
Jahrgang: 2012, Seite: 100 NotBZ 2012, 100 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2012, Seite: 42 NZM 2012, 42 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2011, Seite: 636 WuM 2011, 636 | Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR)
Jahrgang: 2012, Seite: 236 ZMR 2012, 236
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Dokument-Nr. 12821
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