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Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.09.2018
- V ZR 138/17 -
BGH: Auch nicht störendem Miteigentümer kann Wohnungseigentum entzogen werden
Miteigentümer kann aber Entziehung abwenden
Auch wenn der Miteigentümer selbst nicht der Störer ist, kann ihm das Wohnungseigentum gemäß § 18 des Wohneigentumsgesetzes (WEG) entzogen werden. Er kann die endgültige Entziehung aber abwenden, wenn er den Miteigentumsanteil des störenden Miteigentümers erwirbt, den Miteigentümer aus der Wohnanlage entfernt und der Wohnungseigentümergemeinschaft die Kosten ersetzt, die durch die Durchsetzung der Entziehung entstanden sind. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf einer Eigentümerversammlung im September 2015 wurde die Einleitung eines Entziehungsverfahrens gegen ein
Amtsgericht gibt Entziehungsklage statt, Landgericht weist sie ab
Während das Amtsgericht Leipzig der Entziehungsklage stattgab, wies sie das Landgericht Dresden ab. Seiner Auffassung nach könne die
Bundesgerichtshof sieht auch Ehefrau zur Veräußerung verpflichtet
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der
Schutz der Interessen des nicht störenden Miteigentümers
Jedoch müssen nach Auffassung des Bundesgerichtshofs die Interessen des nicht störenden Miteigentümers geschützt werden. Daher sei dieser entsprechend § 19 Abs. 2 WEG berechtigt, die Wirkungen des Entziehungsurteils bis zur Erteilung des Zuschlags dadurch abzuwenden, dass er den Miteigentumsanteil des störenden Miteigentümers selbst erwirbt, er den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.01.2019
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Leipzig, Urteil vom 29.09.2016
[Aktenzeichen: 150 C 10138/15] - Landgericht Dresden, Urteil vom 26.04.2017
[Aktenzeichen: 2 S 562/16]
Jahrgang: 2018, Seite: 1464 GE 2018, 1464 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2018, Seite: 1431 MDR 2018, 1431
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Dokument-Nr. 26871
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