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Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.07.2014
- V ZR 229/13 -
Falschparker ist nicht zur Zahlung unangemessen hoher Abschleppkosten verpflichtet
Ersatzpflicht des Falschparkers wird durch das Wirtschaftlichkeitsgebot begrenzt
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Falschparker dem Besitzer der Parkfläche keine unangemessen hohen Abschleppkosten erstatten müssen.
Im zugrunde liegenden Streitfall wurde der Pkw des Klägers unberechtigt auf dem als solchen gekennzeichneten Kundenparkplatz eines Fitnessstudios in München abgestellt. Dessen Betreiberin beauftragte die Beklagte aufgrund eines mit dieser abgeschlossenen Rahmenvertrags mit dem Entfernen des Fahrzeugs. Hierfür war ein Pauschalbetrag von 250 Euro netto vereinbart. Die aus dem unberechtigten Parken entstandenen Ansprüche gegen den Kläger trat die Betreiberin des Studios an die Beklagte ab.
Beklagter verweigert Herausgabe des Fahrzeugs
Die Beklagte schleppte das Fahrzeug ab. Später teilte sie der Ehefrau des Klägers telefonisch mit, der Standort des Pkw werde bekannt gegeben, sobald ihr der Fahrzeugführer benannt und der durch das
Entscheidungen der Vorinstanzen
Der Kläger hält den von der Beklagten geforderten Betrag für zu hoch. Das Amtsgericht hat im Ergebnis entschieden, dass der Kläger von den
BGH weist Sache zur erneuten Verhandlung zurück an das Landgericht
Auf die Revisionen beider Parteien hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Kläger von der Beklagten nicht verlangen kann, von seinen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten freigestellt zu werden. Hinsichtlich der konkreten Höhe der von dem Kläger zu tragenden
Besitzer der Parkflächen darf Besitzstörung durch Falschparken im Wege der Selbsthilfe beenden
Der Bundesgerichtshof bestätigt damit seine bisherige Rechtsprechung. Das unberechtigte Abstellen von Fahrzeugen auf einem Kundenparkplatz stellt eine Besitzstörung bzw. eine teilweise Besitzentziehung dar. Diese darf der Besitzer der Parkflächen im Wege der
Zu erstattende Abschleppkosten müssen in adäquatem Zusammenhang mit dem Parkverstoß stehen
Die durch den konkreten Abschleppvorgang entstandenen Kosten muss der Falschparker erstatten, soweit sie in einem adäquaten Zusammenhang mit dem Parkverstoß stehen. Zu den erstattungsfähigen Kosten gehören nicht nur die reinen
Ortsübliche Abschleppkosten für Festlegung des Preises maßgeblich
Die Ersatzpflicht des Falschparkers wird durch das
Kein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten
Ein Anspruch auf Ersatz seiner vorgerichtlichen Anwaltskosten steht dem Kläger nicht zu. Denn im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts hatte der Kläger den geschuldeten Schadensersatzbetrag weder gezahlt noch hinterlegt. Solange dies nicht geschehen war, stand der Beklagten an dem Fahrzeug ein Zurückbehaltungsrecht zu, so dass sie sich nicht im Verzug mit der Fahrzeugrückgabe befand.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.07.2014
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Amtsgericht München, Urteil vom 23.08.2011
[Aktenzeichen: 415 C 29187/10] - Landgericht München I, Urteil vom 14.08.2013
[Aktenzeichen: 15 S 19287/11]
- Abschleppdienst darf Auskunft über Standort eines verbrachten Autos bis zur Zahlung der Abschleppkosten verweigern
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.12.2011
[Aktenzeichen: V ZR 30/11]) - Erhebung von Abschleppkosten für Leerfahrt unzulässig bei anderweitiger Einsatzmöglichkeit des Abschleppfahrzeugs
(Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.07.2013
[Aktenzeichen: 5 A 1687/12]) - BGH: Abschleppkosten für unbefugt auf Privatgrundstücken abgestellte Kraftfahrzeuge gerechtfertigt
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.06.2009
[Aktenzeichen: V ZR 144/08])
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2014, Seite: 584 DAR 2014, 584 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2014, Seite: 3727 NJW 2014, 3727
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Dokument-Nr. 18446
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