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Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.01.2014
- V ZR 249/12 -
Wucher bei Wohneigentumskauf: Grobes Missverhältnis zwischen Kaufpreis und Wert einer Eigentumswohnung spricht für verwerfliche Gesinnung des Verkäufers
Vorliegen eines groben Missverhältnisses bei Überteuerung von 90 %
Besteht zwischen dem Kaufpreis und dem Wert einer Eigentumswohnung ein grobes Missverhältnis, so spricht dies für eine verwerfliche Gesinnung des Verkäufers. Der Kaufvertrag kann daher als wucherähnliches Rechtsgeschäft nach § 138 Abs. 1 BGB unwirksam sein. Ein grobes Missverhältnis liegt vor, wenn der Kaufpreis 90 % über den Wert des Grundstücks liegt. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall warf der Käufer einer
Verwerfliche Gesinnung wird bei Vorliegen eines groben Missverhältnisses vermutet
Der Bundesgerichtshof führte zum Fall aus, dass ein Rechtsgeschäft gemäß § 138 Abs. 1 BGB wegen Wuchers sittenwidrig ist, wenn zwischen
Vorliegen eines groben Missverhältnisses bei Überteuerung von 90 %
Für die Neuverhandlung des Falls wies der Bundesgerichtshof darauf hin, dass ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.09.2014
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Landshut, Urteil vom 05.06.2012
[Aktenzeichen: 44 O 2490/11] - Oberlandesgericht München, Urteil vom 22.10.2012
[Aktenzeichen: 20 U 2860/12]
Jahrgang: 2014, Seite: 511 DNotZ 2014, 511 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2014, Seite: 1652 NJW 2014, 1652 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2014, Seite: 322, Entscheidungsbesprechung von Michael Drasdo NJW-Spezial 2014, 322 (Michael Drasdo)
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Dokument-Nr. 18642
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