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Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.09.2018
- V ZR 302/17 -
BGH: Zur ortsüblichen Einfriedung verpflichteter Grundstückseigentümer kann Anspruch auf Beseitigung einer bereits vorhandenen Einfriedung seines Nachbarn haben
Beseitigung der vorhandenen Einfriedung muss zur Erfüllung der gesetzlichen Einfriedungspflicht notwendig sein
Hat ein Grundstückseigentümer nach § 14 Abs. 1 Satz 2 des Nachbargesetzes Hessen (NachbG HE) einen Anspruch auf Mitwirkung an der Errichtung einer ortsüblichen Einfriedung, kann er von seinem Nachbarn die Beseitigung einer bereits vorhandenen Einfriedung verlangen, wenn dies zur Erfüllung seines gesetzlichen Einfriedungsanspruchs erforderlich ist. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall verlangte die Eigentümerin eines in Hessen liegenden Grundstücks von einer ihrer Nachbarinnen die
Amtsgericht und Landgericht geben Klage statt
Sowohl das Amtsgericht Fürth/Odenwald als auch das Landgericht Darmstadt gaben der Klage statt. Der Klägerin stehe nach Ansicht des Landgerichts ein Anspruch auf
Bundesgerichtshof hält Beseitigungsanspruch für möglich
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Beklagten und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Zwar sei es zutreffend, so der Bundesgerichtshof, dass ein
Beseitigung der vorhandenen Einfriedung muss zur Erfüllung der gesetzlichen Einfriedungspflicht notwendig sein
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs könne die Klägerin daher nur dann die
Maschendrahtzaun nicht zwingend ortsüblich
Es könne nicht davon ausgegangen werden, so der Bundesgerichtshof, dass nur ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.03.2019
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Fürth/Odenwald , Urteil vom 01.12.2016
[Aktenzeichen: 1 C 275/16] - Landgericht Darmstadt, Urteil vom 06.10.2017
[Aktenzeichen: 24 S 2/17]
Jahrgang: 2019, Seite: 186 GE 2019, 186 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2019, Seite: 220 MDR 2019, 220
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Dokument-Nr. 27154
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