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Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.02.2013
- VI ZR 1/12 -
BGH: Absolute Sicherheit technischer Geräte kann nicht verlangt werden (Heißwasser-Untertischgerät)
Installations- und Gebrauchsanleitungen sind zu beachten
Von einem Gerät dürfen bei Beachtung der Installations- und Gebrauchsanleitung keine Gefahren ausgehen. Demgegenüber kann von einem Hersteller nicht verlangt werden, für jeden Fall des unsachgemäßen Gebrauchs Vorsorge zu treffen. Eine absolute Sicherheit kann von technischen Geräten nicht verlangt werden. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein Mann kaufte in einem Baumarkt ein in China hergestelltes Heißwasser-Untertischgerät. In der Gebrauchsanleitung stand unter anderem, dass die
Konstruktionsfehler war nicht erwiesen
Der Gerichtshof führte zunächst aus, dass ein Produkt dann ein Fehler aufweise, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigterweise erwartet werden könne (vgl. § 1 Abs. 1 ProdHaftG). Ein
"Theoretische Möglichkeit" genügte nicht zur Annahme eines Fehlers
Aus Sicht der Bundesrichter haben die Angaben des Sachverständigen die Annahme eines Konstruktionsfehlers nicht gerechtfertigt. Eine Schadenersatzpflicht des Herstellers gemäß § 1 Abs. 1 ProdHaftG habe daher nicht bestanden. Allein die "theoretische Möglichkeit", dass ein Produkt Schäden verursachen kann, genüge nicht zur Annahme eines Fehlers. Von einem Hersteller könne nicht verlangt werden, für sämtliche Fälle eines unsorgfältigen Umgangs mit dem Produkt Vorsorge zu treffen. Dazu gehöre auch die fachwidrige
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.04.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Dessau-Roßlau, Urteil vom 13.05.2011
[Aktenzeichen: 4 O 418/08] - Oberlandesgericht Naumburg, Urteil vom 01.12.2011
[Aktenzeichen: 9 U 111/11]
Jahrgang: 2013, Seite: 1302 NJW 2013, 1302
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Dokument-Nr. 15551
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