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Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.03.1996
- VI ZR 12/95 -
BGH zu einem "Herausforderungsfall": Polizeibeamter erhält vom Flüchtigen Schadensersatz aufgrund erlittener Verletzungen bei der Verfolgung
Verfolgtem wird selbstgefährdende Handlung des Verfolgers zugerechnet
Flieht ein Häftling aus einem im ersten Obergeschoss liegenden Fensters und wird er dabei von einem Polizeibeamten verfolgt, so haftet er gemäß § 823 Abs. 1 BGB für die Verletzungen, die der Polizeibeamte aufgrund des Sprungs aus dem Fenster erleidet. Die selbstgefährdende Handlung des Polizeibeamten wird dem Flüchtigen zugerechnet. Es liegt ein sogenannter Herausforderungsfall vor. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 1990 floh ein Häftling anlässlich eines Gerichtstermins aus dem etwa über vier Meter über dem Erdboden gelegenen
Anspruch auf Schadensersatz
Der Bundesgerichtshof entschied zum Teil zu Gunsten des Häftlings und hob dementsprechend die Entscheidung der Vorinstanz auf. Dem Land stehe zwar der Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB zu.
Zurechnung des selbstgefährdenden Verhaltens des Verfolgers
Fordert jemand durch vorwerfbares Tun einen anderen zu selbstgefährdenden Verhalten heraus, so der Bundesgerichtshof, sei er dem anderen gegenüber zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der infolge des durch die
Mitverschulden des Polizeibeamten
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs könne dem Polizeibeamten aber ein
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1. Wer sich der polizeilichen Festnahme durch die Flucht entzieht, haftet für einen bei der Verfolgung eintretenden Körperschaden des Polizeibeamten, wenn dieser Schaden auf der gesteigerten Gefahrenlage beruht und die Risiken der Verfolgung nicht außer Verhältnis zu deren Zweck standen (Fortführung von BGHZ 63, 189 = VersR 75, 154).
2. Zum Mitverschulden des Verfolgers durch Selbstgefährdung in solchen Fällen (hier: Sprung aus einem 4 m hoch gelegenen Fenster).
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.05.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Oldenburg, Urteil vom 10.06.1994
[Aktenzeichen: 6 O 3024/93] - Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 09.12.1994
[Aktenzeichen: 6 U 153/94]
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 1996, Seite: 845 JuS 1996, 845 | Zeitschrift: JuristenZeitung (JZ)
Jahrgang: 1996, Seite: 1178 JZ 1996, 1178 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 1996, Seite: 586 MDR 1996, 586 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 1996, Seite: 1533 NJW 1996, 1533 | Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ)
Jahrgang: 1996, Seite: 726 NVwZ 1996, 726 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 1996, Seite: 715 VersR 1996, 715 | Zeitschrift für Schadenrecht (zfs)
Jahrgang: 1996, Seite: 245 zfs 1996, 245
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Dokument-Nr. 24243
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