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Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.05.2016
- VI ZR 247/15 -
Umkehr der Beweislast bei grobem Behandlungsfehler eines Tierarztes
Rechtsgrundsätze aus Humanmedizin zur Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern gelten auch bei tierärztlichen Behandlungen
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die in der Humanmedizin entwickelten Rechtsgrundsätze hinsichtlich der Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern, insbesondere auch bei Befunderhebungsfehlern, auch im Bereich der tierärztlichen Behandlung anzuwenden sind.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls nimmt den Beklagten wegen fehlerhafter tierärztlicher Behandlung auf
Sachverhalt
Im Juli 2010 stellte sie ihr Pferd dem beklagten
OLG bejaht Behandlungsfehler des Tierarztes und Anspruch der Pferdebesitzerin auf Schadensersatz
Das Oberlandesgericht Oldenburg hatte den
Streit um Beweislast
Im Streitfall blieb ungeklärt, ob der grobe
BGH bejaht grob fehlerhaftes Handeln des Tierarztes
Der Bundesgerichtshof bestätigte das Urteil des Oberlandesgerichts. Die in der Humanmedizin entwickelten Rechtsgrundsätze hinsichtlich der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.05.2016
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Landgericht Osnabrück, Urteil vom 12.09.2014
[Aktenzeichen: 3 O 1494/11] - Tierarzt haftet für Tod eines Pferdes wegen Behandlungsfehlern
(Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 26.03.2015
[Aktenzeichen: 14 U 100/14])
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Dokument-Nr. 22599
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