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Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 26.03.2015
- 14 U 100/14 -
Tierarzt haftet für Tod eines Pferdes wegen Behandlungsfehlern
Beweislastumkehr bei schwerem Behandlungsfehler eines Tierarztes möglich
Das Oberlandesgericht Oldenburg hat einen Tierarzt dazu verpflichtet, einer Tierhalterin Schadenersatz wegen einer fehlerhaften Behandlung ihres Pferdes zu zahlen. Das Gericht verwies in seiner Entscheidung darauf, dass eine Beweislastumkehr nicht nur in der Human- sondern auch in der Tiermedizin möglich ist, wenn dem Tierarzt ein schwerwiegender Behandlungsfehler unterlaufen ist.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2010 stellte die Halterin aus Bramsche dem
Pferd erleidet durch Tritt eines anderen Pferdes nicht nur äußerliche Wunde, sondern auch Fissur des Knochens
In dem daraufhin folgenden Prozess stellte sich nach Einholung eines Sachverständigengutachtens herausstellte, dass sich das
Tierarzt hätte Möglichkeit einer bestehenden Fissur erkennen müssen
Ebenso wie das Landgericht ging auch das Oberlandesgericht Oldenburg von einem schweren
Beweislast liegt grundsätzlich beim Tierhalter
Der juristische Kern des Falles lag insbesondere in der Frage, ob der schwere
Vorschriften aus Humanmedizin können hier nicht analog angewendet werden
Dem folgte das Oberlandesgericht nicht. Generell könnten die zur Humanmedizin getroffenen Vorschriften nicht analog angewendet werden. Der Gesetzgeber habe in Kenntnis der ähnlich gelagerten Problematik bei Behandlungsverträgen mit Tierärzten davon abgesehen, entsprechende Vorschriften in das Gesetz aufzunehmen.
Behandlung des Tierarztes hat Risiko einer Fraktur mit tödlichem Ausgang erhöht
Im Ergebnis nahm das Oberlandesgericht dennoch die Umkehr der Beweislast an und teilte damit die Auffassung des Landgerichts zur Eintrittspflicht des Tierarztes: Die Frage der
Landgericht muss über Höhe des Schadensersatzanspruches entscheiden
Nach dieser Entscheidung hat das Landgericht über die Höhe des Schadensersatzanspruches zu entscheiden, den die Tierhalterin mit mehr als 100.000 Euro beziffert.
Vorschrift zur Humanmedizin:
§ 630 h BGB Beweislast bei Haftung für Behandlungs- und Aufklärungsfehler
(1) bis (4) [...]
(5) Liegt ein grober
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.04.2015
Quelle: Oberlandesgericht Oldenburg/ra-online
- Landgericht Osnabrück, Urteil
[Aktenzeichen: 3 O 1494/11]
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Dokument-Nr. 20863
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