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Bundesgerichtshof, Urteil vom 24.05.2016
- VI ZR 496/15 -
BGH: Beleidigende Äußerungen des Vermieters rechtfertigen kein Schmerzensgeld bei Kompensation durch Unterlassungstitel und Möglichkeit des Privatklageverfahrens
Verletzung des Persönlichkeitsrechts bleibt nicht sanktionslos
Beleidigt ein Vermieter seinen Mieter, so steht dem Mieter dann kein Anspruch auf Schmerzensgeld zu, wenn die Persönlichkeitsverletzung durch einen strafbewehrten Unterlassungstitel und der Möglichkeit des Privatklageverfahrens kompensiert werden kann. In diesem Fall bleibt die Persönlichkeitsverletzung nicht sanktionslos, so dass eine Geldentschädigung nicht erforderlich ist. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Zwischen dem 10. und 11. Juni 2012 verschickte ein
Amtsgericht und Landgericht weisen Schmerzensgeldklage ab
Sowohl das Amtsgericht Wesel als auch das Landgericht Duisburg wiesen die Schmerzensgeldklage ab. Eine
Bundesgerichtshof verneint ebenfalls Anspruch auf Geldentschädigung
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Revision des Mieters zurück. Eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründe einen Anspruch auf eine
Kompensation der Persönlichkeitsverletzung durch Unterlassungstitel und Möglichkeit des Privatklageverfahrens
Bei den Äußerungen des Vermieters habe es sich um grobe Beleidigungen im persönlichen Umfeld ohne Breitenwirkung in der Öffentlichkeit gehandelt, so der Bundesgerichtshof. Die dadurch bedingte Beeinträchtigung sei durch den strafbewehrten Unterlassungstitel sowie der Möglichkeit des Privatklageverfahrens ausreichend kompensiert worden. Eine weitere Genugtuung durch eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.07.2016
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Wesel, Urteil vom 01.12.2014
[Aktenzeichen: 30 C 9/14] - Landgericht Duisburg, Urteil vom 30.07.2015
[Aktenzeichen: 12 S 146/14]
- Schmerzensgeld von 800 € bei schwerwiegenden Beleidigungen des Vermieters gegenüber dem Mieter
(Landgericht Bonn, Beschluss vom 14.01.2010
[Aktenzeichen: 6 T 17/10]) - Keine Geldentschädigung für Polizisten wegen Beleidigungen bei Einstellung des Strafverfahrens nach Zahlung einer Geldauflage
(Amtsgericht Stuttgart, Urteil vom 04.12.2020
[Aktenzeichen: 3 C 3973/20])
Fundierte Fachartikel zum diesem Thema beim Deutschen Anwaltsregister:
Jahrgang: 2016, Seite: 908 GE 2016, 908
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Dokument-Nr. 22921
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