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Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.01.2018
- VI ZR 57/17 -
BGH: Nutzungsentschädigung aufgrund vorübergehend fehlender Gebrauchsmöglichkeit eines Motorrads
Nutzung des Motorrads nur bei günstigem Wetter schließt Anspruch nicht aus
Kann ein Motorrad aufgrund eines schädigenden Verhaltens eines anderen vorübergehend nicht genutzt werden, kann dem Eigentümer grundsätzlich ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung zu stehen. Der Umstand, dass das Motorrad nur bei günstigem Wetter genutzt wird, schließt den Anspruch nicht aus. Maßgeblich ist, ob der Eigentümer zur Nutzung willens und in der Lage war und kein anderes Fahrzeug zur Verfügung steht. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2014 stieß ein Mann aus Unachtsamkeit ein
Amtsgericht und Landgericht wiesen Klage ab
Sowohl das Amtsgericht Tostedt als auch das Landgericht Stade wiesen die Klage ab. Nach Auffassung des Landgerichts bestehe kein Anspruch auf
Bundesgerichtshof bejaht Anspruch auf Nutzungsentschädigung
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Klägers und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Könne ein Kraftfahrzeug vorübergehend nicht gebraucht werden, so könne grundsätzlich ein Anspruch auf
Nutzungsentschädigung auch bei fehlender Gebrauchsmöglichkeit eines Motorrads
Die Grundsätze gelten auch für die Gebrauchsmöglichkeit eines Motorrads, so der Bundesgerichtshof. Es spiele keine Rolle, dass die Nutzung eines Motorrads häufig von den Wetter- und Witterungsbedingungen abhängig gemacht werde. Auch der Gebrauch eines Motorrads, das nur in der wärmeren Jahreszeit zugelassen sei und nur bei geeignetem Wetter gefahren werde, spare Zeit und Kraft und ermögliche ein Fortkommen unabhängig von öffentlichen Verkehrsmitteln. Der darin liegende geldwerte Vorteil könne nicht mit der Begründung abgesprochen werden, eine ersatzweise Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel sei möglich.
Eingeschränkte Nutzung eines Motorrads erheblich für Frage des Nutzungswillens und -könnens
Der Umstand, dass das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.06.2018
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Tostedt, Urteil vom 29.06.2016
[Aktenzeichen: 4 C 80/16] - Landgericht Stade, Urteil vom 29.12.2016
[Aktenzeichen: 5 S 44/16]
Jahrgang: 2018, Seite: 470 MDR 2018, 470 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2018, Seite: 1393 NJW 2018, 1393 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2018, Seite: 202 NJW-Spezial 2018, 202 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 2018, Seite: 490 VersR 2018, 490
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Dokument-Nr. 25997
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