wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(3)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.01.2018
VII ZB 21/17 -

Pfändung von Hartz IV-Nachzahlungen unzulässig

Bei Bemessung des pfandfreien Betrags sind für mehrere Monate erhaltene Nachzahlungen auf jeweiligen monatlichen Leistungszeitraum aufzuteilen

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Nachzahlung von Sozialleistungen bei der Bemessung des pfändungsfreien Betrages den Leistungszeiträumen zuzurechnen sind, für die sie gezahlt werden.

Der Gläubiger des zugrunde liegenden Streitfalls betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung wegen einer durch Vollstreckungsbescheid titulierten Geldforderung. Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts wurde unter anderem der Anspruch der Schuldnerin auf Auszahlung des Guthabens auf ihrem als Pfändungsschutzkonto geführten Konto gegenüber der Drittschuldnerin gepfändet und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen.

Schuldnerin erhält Nachzahlung in Höhe von über 5.000 Euro

Aufgrund des Bescheids erhielt die Schuldnerin auf diesem Konto eine Nachzahlung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für die Monate März bis November 2015 in Höhe von 5.584,16 Euro.

Nachzahlung fällt unter Pfändungsfreiheit

Auf Antrag der Schuldnerin hat das Amtsgericht die Pfändung durch den Gläubiger teilweise aufgehoben und zugunsten der Schuldnerin einen einmaligen das unpfändbare Einkommen übersteigenden Betrag in Höhe von 5.584,16 Euro "freigegeben". Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Gläubigers wies das Beschwerdegericht zurück. Das Beschwerdegericht ist der Auffassung, dass die auf dem Konto der Schuldnerin eingegangene Summe von insgesamt 5.584,16 Euro der Pfändungsfreiheit unterfällt, da die Nachzahlungen dem Monat zuzurechnen seien, für den sie erfolgt seien.

Nachzahlung diente zum Ausgleich des ermittelten ungedeckten monatlichen Regelbedarfs nebst Miet- und Nebenkostenanteil

Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Ansicht. Sozialleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auf Grundlage des Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, die Fürsorgeleistungen des Staates darstellen, sollen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein aus dem Grundgesetz folgendes Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums sichern. Daraus folgt, dass entsprechende Nachzahlungen seitens der öffentlichen Hand dem Pfändungsschutz grundsätzlich unterfallen. Es besteht eine Vermutung dafür, dass es sich bei der Zahlung, auf den jeweiligen Monat betrachtet, um die Deckung des menschenwürdigen Bedarfs in Gestalt des Existenzminimums handelt. Nach der Gesetzesbegründung soll sichergestellt werden, dass der mit der Zahlung der Leistung verfolgte Zweck auch tatsächlich erreicht wird. Von der Nichtverfügbarkeit der Nachzahlungsbeträge in den entsprechenden Leistungsabschnitten ist nicht darauf zu schließen, dass sie nunmehr zur Deckung des Lebensunterhalts nicht mehr notwendig sind. Eine Existenz ist zwar mit weniger Mitteln als den Leistungen zur Gewährleistung des Existenzminimums möglich, diese wäre allerdings menschenunwürdig. Aus den vorgelegten Bescheiden ergibt sich zweifelsfrei, dass die Nachzahlung aufgrund einer Ermittlung des Bedarfs erfolgt und an die Schuldnerin lediglich der jeweils ungedeckte monatliche Regelbedarf nebst Miet- und Nebenkostenanteil nachgezahlt worden ist. Die Nachzahlung an die Schuldnerin für die Monate März bis November 2015 ist für die Bemessung des pfandfreien Betrags für Arbeitseinkommen jeweils dem monatlichen Leistungszeitraum zuzurechnen, für den sie gezahlt wurde.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.03.2018
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Sozialrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Anrechnung | Hartz IV | ALG II | Nachzahlung | Pfändung | Pfändungsschutz | Pfändungsschutzkonto | P-Konto

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 25677 Dokument-Nr. 25677

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss25677

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  3 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (1)

 
 
Peter Kroll schrieb am 22.03.2018

Da waren die Richter ausnahmsweise nüchtern....

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?