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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.01.2018
- VII ZB 21/17 -
Pfändung von Hartz IV-Nachzahlungen unzulässig
Bei Bemessung des pfandfreien Betrags sind für mehrere Monate erhaltene Nachzahlungen auf jeweiligen monatlichen Leistungszeitraum aufzuteilen
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Nachzahlung von Sozialleistungen bei der Bemessung des pfändungsfreien Betrages den Leistungszeiträumen zuzurechnen sind, für die sie gezahlt werden.
Der Gläubiger des zugrunde liegenden Streitfalls betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung wegen einer durch Vollstreckungsbescheid titulierten Geldforderung. Mit Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts wurde unter anderem der Anspruch der Schuldnerin auf Auszahlung des Guthabens auf ihrem als
Schuldnerin erhält Nachzahlung in Höhe von über 5.000 Euro
Aufgrund des Bescheids erhielt die Schuldnerin auf diesem Konto eine
Nachzahlung fällt unter Pfändungsfreiheit
Auf Antrag der Schuldnerin hat das Amtsgericht die
Nachzahlung diente zum Ausgleich des ermittelten ungedeckten monatlichen Regelbedarfs nebst Miet- und Nebenkostenanteil
Der Bundesgerichtshof bestätigte diese Ansicht. Sozialleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auf Grundlage des Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, die Fürsorgeleistungen des Staates darstellen, sollen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein aus dem Grundgesetz folgendes Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums sichern. Daraus folgt, dass entsprechende Nachzahlungen seitens der öffentlichen Hand dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.03.2018
Quelle: Verbraucherzentrale Bundesverband/ra-online
- Keinen Anspruch auf nochmalige Auszahlung einer ALG II-Nachzahlung in bar nach Pfändung der Leistung vom Pfändungsschutzkonto
(Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 09.01.2015
[Aktenzeichen: L 7 AS 846/14 B ER]) - BGH: Untermietzahlungen können dem Pfändungsschutz gemäß § 850 i Abs. 1 ZPO unterliegen
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.04.2015
[Aktenzeichen: VII ZB 65/12])
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Dokument-Nr. 25677
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