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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.06.2011
- VII ZB 89/10 -
BGH zur Zwangsvollstreckung aus Grundschuld-Unterwerfungserklärungen
Rechtsnachfolge muss durch Urkunden nachgewiesen werden können
Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, unter welchen Voraussetzungen der zuständige Notar einem anderen als dem ursprünglichen Grundschuldgläubiger die für eine Zwangsvollstreckung notwendige Vollstreckungsklausel erteilen kann.
In vielen Fällen werden Kredite von Banken dadurch abgesichert, dass der Kreditnehmer der finanzierenden
Zessionar muss Sicherungsvereinbarung beitreten
In seinem Urteil vom 30. März 2010 hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass eine solche formularmäßige
Entscheidung bereitet Notaren Probleme in der Umsetzung
Diese Entscheidung hat den Notaren vor allem in den häufigen Fällen Probleme bereitet, in denen der
Notar muss in allen Fällen Klausel erteilen
Der für Rechtsbeschwerden im Klauselerteilungsverfahren allein zuständige VII. Zivilsenat hat nunmehr in einer Grundsatzentscheidung klar gestellt, dass der
* § 727 ZPO
Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Rechtsnachfolger
(1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.
(2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.
Erläuterungen
** - § 726 ZPO
Vollstreckbare Ausfertigung bei bedingten Leistungen
(1) Von Urteilen, deren Vollstreckung nach ihrem Inhalt von dem durch den Gläubiger zu beweisenden Eintritt einer anderen Tatsache als einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung abhängt, darf eine vollstreckbare Ausfertigung nur erteilt werden, wenn der Beweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird.
...
*** - § 768 ZPO
Klage gegen Vollstreckungsklausel
Die Vorschriften des § 767 Abs. 1, 3 gelten entsprechend, wenn in den Fällen des § 726 Abs. 1, der §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, des § 745 Abs. 2 und des § 749 der Schuldner den bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommenen Eintritt der Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel bestreitet, unbeschadet der Befugnis des Schuldners, in diesen Fällen Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel nach § 732 zu erheben.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.07.2011
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Landgericht Koblenz, sonstiges vom 01.12.2010
[Aktenzeichen: 2 T 624/10]
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Dokument-Nr. 12026
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