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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.01.2019
- VIII ZB 26/17 -
BGH: Übertragung von Miteigentumsanteilen an einer Wohnung führt nicht zu einem Vermieterwechsel
Keine direkte oder analoge Anwendung des § 566 Abs. 1 BGB
Gehört eine vermietete Wohnung zwei Eigentümern, so führt die Übertragung des Miteigentums des einen Eigentümers auf den anderen nicht dazu, dass der nunmehrige Alleigentümer alleiniger Vermieter der Wohnung wird. § 566 BGB findet weder direkt noch analog Anwendung. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall war ein Ehepaar Eigentümer eines Zweifamilienhauses. Eine der dort befindlichen Wohnungen hatten sie an einen Mann vermietet. Nachdem die Ehefrau durch Übertragung des Miteigentumsanteils ihres Ehemanns Alleigentümerin des Hauses wurde, kündigte sie das Mietverhältnis und klagte schließlich auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Der beklagte Mieter meinte, die Klägerin könne nicht allein das Mietverhältnis kündigen.
Amtsgericht und Landgericht bejahen Räumungsanspruch
Sowohl das Amtsgericht Neumarkt als auch das Landgericht Nürnberg-Fürth bejahten den Räumungsanspruch der Klägerin. Nach Auffassung des Landgerichts habe die Klägerin die
Bundesgerichtshof verneint Wirksamkeit der Kündigung
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Beklagten. Das Mietverhältnis sei durch die nur von der Klägerin ausgesprochene
Kein Vermieterwechsel durch Eigentumsübertragung
Die
Praktikabilität einer analogen Anwendung unbeachtlich
Dass eine analoge Anwendung des § 566 Abs. 1 BGB in solchen Fällen als praktikabel angesehen werde, könne nach Ansicht des Bundesgerichtshofs offensichtlich keine tragfähige Grundlage für eine Analogie darstellen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.04.2019
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Neumarkt, Beschluss vom 08.02.2017
[Aktenzeichen: 3 C 623/16] - Landgericht Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 20.03.2017
[Aktenzeichen: 7 T 1367/17]
Jahrgang: 2019, Seite: 249 GE 2019, 249 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2019, Seite: 341 MDR 2019, 341
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Dokument-Nr. 27270
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