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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.02.2023
- VIII ZR 106/21 -
BGH: Modernisierungsmieterhöhung kann zur Begründung auf Modernisierungsankündigung verweisen
Unschädlichkeit der fehlenden Angabe der tatsächlich entstandenen Gesamtkosten
Zur Begründung einer Modernisierungsmieterhöhung kann auf die Modernisierungsankündigung verwiesen werden. Zudem ist es unschädlich, dass nicht die tatsächlichen Gesamtkosten angegeben werden. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2016 wurde an der Außenfassade eines Miethauses in Braunschweig eine
Zulässigkeit der Bezugnahme auf Ankündigungsschreiben
Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen. Zur
Unschädlichkeit der fehlenden Angabe der tatsächlich entstandenen Gesamtkosten
Zudem habe die Vermieterin hinsichtlich der Berechnung des Erhöhungsbetrags auf das Ankündigungsschreiben verweisen dürfen, so der Bundesgerichtshof. Dabei sei unerheblich, dass nicht die tatsächlichen Gesamtkosten angegeben wurden. Denn die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.09.2023
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Braunschweig, Urteil vom 24.11.2020
[Aktenzeichen: 117 C 2996/19] - Landgericht Braunschweig, Urteil vom 06.04.2021
[Aktenzeichen: 6 S 305/20]
- BGH: Bei trennbaren Modernisierungsmaßnahmen können mehrere Mieterhöhungen für jeweils abgeschlossene Maßnahmen erklärt werden
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.04.2021
[Aktenzeichen: VIII ZR 5/20]) - BGH: Für Mieterhöhungserklärung nach Modernisierung genügt Angabe der für die verschiedenen Maßnahmen jeweils entstandenen Gesamtkosten
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.01.2023
[Aktenzeichen: VIII ZR 29/22])
Jahrgang: 2023, Seite: 745 GE 2023, 745
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Dokument-Nr. 33286
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